Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 2052/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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