Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1829/12 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2012 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen.


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