Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 2278/12 NZB

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2012 - S 14 AS 357/12 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus C für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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