Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 454/13 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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