Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1912/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 827,05 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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