Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 629/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 26.4.2012 wird auf 2973,01 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. und die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. werden zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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