Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 525/13 B ER und L 7 AS 526/13 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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