Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 126/13 B

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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