Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 68/13 ER

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2013 einstweilen ausgesetzt, soweit den Antragsgegnern Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2013 zuerkannt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt zwei Drittel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.


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