Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 112/13 ER

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.


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