Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SF 116/13 G

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18.04.2013 - L 9 SO 7/13 B ER und L 9 SO 8/13 B - wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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Referenzen

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