Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 SF 262/13 ER

Tenor

Auf den Antrag des Antragsstellers wird die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.08.2013 insoweit angeordnet, als das Sozialgericht den Antragsteller zur Gewährung angemessener, tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung und zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in eine den Angemessenheitskriterien des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechende Wohnung verurteilt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu einem Drittel.


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