Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 53/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2012 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.


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