Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 121/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für den Beigeladenen zu 3), U, Beiträge zur Sozialversicherung nachfordert. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens soweit sie sich auf den Beigeladenen zu 3) beziehen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162,78 EUR festgesetzt.


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