Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 432/13 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2012 geändert. Die Rechtsanwaltsvergütung wird auf 541,45 EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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