Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 389/14 B ER und L 19 AS 390/14 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die im Bescheid vom 13.12.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 771,- EUR monatlich ab dem 01.02.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsgegner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird ab dem 18.03.2014 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.


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