Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 44/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.01.2011 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 verurteilt, bei dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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