Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AY 151/13 B

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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