Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 932/14 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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