Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1569/13, L 7 AS 1546/13 B ER und L 7 AS 1547/13 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 werden zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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