Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1195/14 B ER

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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