Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 822/14 B

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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