Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 968/10

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2010 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008 und der Bescheid vom 17.02.2010 werden aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Serviceingenieur bei der Klägerin vom 01.05.2003 bis 06.09.2006 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren selbst tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren, in dem im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 45.500,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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