Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 108/15 ER

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2015 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1).


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