Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 369/15 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren sind. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen auch im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L beigeordnet.


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