Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 730/15 B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.03.2015 wird, soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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