Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 202/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2015 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine Sitzwache jeweils von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr zur Überwachung der Maskenbeatmung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31.12.2015, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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