Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 488/14 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Dortmund vom 5.6.2014 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.4.2014 gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 7.4.2014 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt in beiden Rechtszügen die Kosten zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.887,67 Euro festgesetzt.


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