Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 653/15 B ER

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2015 wird geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt M, T beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 03.02.2015 bis zum 31.10.2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 787 Euro monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, T bewilligt.


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