Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 526/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.4.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsrechtszug und mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) im gesamten Rechtstreit, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.528.53 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer in dem Zeitraum von 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugführer.
3Der Kläger betreibt einen Betrieb zur Durchführung von Klein- und Fahrzeugtransporten. Zu seinen Kunden gehörte bis zu einer im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung u.a. die Firma I Autovermietung GmbH, deren Fahrzeuge der Kläger auf Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen den unterschiedlichen Stationen überführte. Zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung bediente sich der Kläger diverser Fahrer, die er vor Aufnahme der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldet hatte.
4Der am 00.00.1957 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Diplom-Kaufmann. Initiiert durch eine von dem Kläger im November 2005 in der örtlichen Tagespresse geschaltete Anzeige, in der dieser Personal zum Überführen von Fahrzeugen "mit Gewerbeschein" gesucht hatte, kam der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger überein, für diesen ab dem 6.12.2005 Fahrzeugüberführungen durchzuführen. Zuvor hatte der Beigeladene zu 1) unter dem 18.11.2005 bei der Stadt C ein Gewerbe mit der Tätigkeitsbezeichnung "EDV-Dienstleistungen, Rücktransport von Lkws ohne Gütertransport" angemeldet und unter dem 29.11.2005 eine von dem Kläger vorformulierte und als solche überschriebene "Betriebsordnung" mit auszugsweise folgendem wörtlichen Inhalt unterzeichnet:
5"1. Der Fahrer hat die STVO und sonstige Gesetze zu beachten. Die gültige Fahrerlaubnis ist immer mitzuführen. Bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dies sofort zu melden. 2. Anzeigen, Protokolle und sonstige Ordnungswidrigkeiten sind vom Fahrer selbst zu zahlen. 3. Das Mitnehmen von Verwandten, Bekannten oder Anhaltern ist strengstens untersagt. 4. Der Fahrer haftet bei eigen verursachten Unfällen und sonstigen Schäden mit 1030,00 EUR selbst. Er ist verpflichtet bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandeln können Schadensansprüche geltend gemacht werden. 5. Wenn ein Fahrzeug übernommen wird ist der Fahrer verpflichtet zu kontrollieren ob folgende Gegenstände vorhanden sind, (Warndreieck, Verbandskasten, Reserverad, Fahrzeugpapiere und Navi. CD. Bei LKW’ s bitte auch auf Warnweste, Kabel und Warnlampe achten. 6. Die dem Fahrer aufgetragene Fahrt ist auf dem Kürzesten Weg durchzuführen. Er darf mit dem Fahrzeug keine Privatfahrten unternehmen. 7. Rauchen in sauberen Fahrzeugen ist strengstens untersagt. Beim verlassen des Fahrzeugs muss jeglichen Müll entfernt werden. 8. Es müssen alle ersichtlichen Mängel am Fahrzeug vom Fahrer schriftlich festgehalten werden und von der Station oder von dem Fahrzeugmieter gegengezeichnet werden. 9. Aushilfen dürfen keine zweite Steuerkarte als Mini Job oder zur Aushilfe im umlauf haben, sollte dies doch der Fall sein muss er für alle zusätzlichen Kosten aufkommen. 10. Die Rechnung wird einmal im Monat geschrieben, das Zahlungsziel ist nach erhalt der Rechnung 30 Tage. Selbständige werden mit 7,67 EUR + MwSt in der Stunde bezahlt. 11. Sollte ein Krankheitsfall vorliegen bitte ich Sie sich rechtzeitig bei mir im Büro oder über Handy sich zu melden, da es sonst zu Arbeitsverzug kommt. 12. Urlaub sollte mindestens 2 Wochen vorher gemeldet werden.
6( ...).
7Ich habe die Anweisung gelesen und verstanden.
8( ...)."
9Weitergehende schriftliche Vereinbarungen lagen der Zusammenarbeit des Beigeladenen zu 1) mit dem Kläger nicht zugrunde. Über die in Ziffer 12 der Betriebsordnung hinausgehende Regelungen über eine Gewährung von Erholungsurlaub haben die Beteiligten ebenso wenig getroffen wie Vereinbarungen über einen Anspruch des Beigeladenen zu 1) über eine Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Verhinderungsfall.
10Nachdem der Beigeladene zu 1) für den Kläger bis zum 31.7.2006 in einem zunächst zeitlich nur geringen Umfang tätig wurde, hat er die erbrachten Dienstleistungen in den nachfolgenden Zeiträumen dem Kläger in folgender Höhe in Rechnung gestellt:
11Monat - Gesamtstunden Stundenvergütung (EUR) Gesamtvergütung (EUR) Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.11.2007 August 2006 - 98,75 - 7,67 - 757,41 September 2006 - 96,75 - 7,67 - 742,07 Oktober 2006 - 158,75 - 7,67 - 1.217,61 November 2006 - 136 - 7,67 - 1.043,12 Dezember 2006 - 87 - 7,67 - 667,29 Januar 2007 - 42,75 - 9,13 - 390,19 Februar 2007 - 23,25 - 9,13 - 212,21 März 2007 - 99,5 - 7,67 - 763,17 April 2007 - 68 - 7,67 - 521,56 Mai 2007 - 108,5 - 7,67 - 832,20 Juni 2007 - 53,75 - 7,67 - 412,26 Juli 2007 - 70 - 7,67 - 536,90 August 2007 - 94,75 - 7,67 - 726,73 September 2007 - 10,5 - 7,67 - 80,54 Oktober 2007 - 116 - 7,67 - 889,72 November 2007 - 42,5 - 7,67 - 325,98 Zeitraum vom 5.11.2009 bis 28.11.2009 November 2009 - 81,75 - 7,67 - 629,03 Zeitraum vom 1.3.2010 bis 10.3.2010 März 2010 - 74,75 - 7,67 - 573,33
12Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger beantragte der Beigeladene zu 1) am 5.11.2010 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Eingang bei der Beklagten am 11.11.2010) gemäß § 7a SGB IV die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend die für den Kläger ausgeübte Tätigkeit. Er erklärte zunächst, seit Dezember 2004 von dem Kläger mit der Überführung von Kraftfahrzeugen beauftragt worden zu sein. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Fahrzeuge der Firma I Autovermietung GmbH zwischen deren Stationen zu überführen. Diese Tätigkeit sei durch Vorarbeiter des Klägers koordiniert worden, die ihn gemeinsam mit anderen Fahrern u.a. zu den zu überführenden Fahrzeugen gebracht und nach Beendigung der Überführung vom Bestimmungsort wieder abgeholt hätten. Wegen der weiteren Angaben des Beigeladenen zu 1) wird auf dessen Erklärungen im Formularantrag Bezug genommen.
13Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 6.2.2011) stellte die Beklagte mit - an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) adressierten - Bescheiden fest, dass Letzterer die Tätigkeit als Kraftfahrer seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In diesem bestehe in den Zeiträumen vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007, vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In dem Zeitraum vom 6.12.2005 bis zum 31.7.2006 bestehe in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit.
14Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - sei ihrem Gesamtbild nach im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. Die Überführung der Fahrzeuge sei auf der Grundlage klägerseitig detailliert vorgegebener Routen und Touren erfolgt. Die Tätigkeit sei durch eine persönliche Leistungserbringung durch den Beigeladenen zu 1) ohne Einsatz eigener Mitarbeiter gekennzeichnet gewesen, ohne dass eine Delegation der Tätigkeit auf Dritte möglich gewesen sei. Der Kläger habe die Überführungen durch Stundennachweise und Kopien der Übergabepapiere kontrolliert. Der Dokumentations- und Mitteilungspflichten unterworfene Beigeladene zu 1) sei auf der Grundlage einer einheitlichen und lediglich scheinbar verhandelten Stundenpauschale von 7,67 Euro vergütet worden. Zudem sei er verpflichtet gewesen, telefonisch für den Kläger erreichbar zu sein. Schäden bei der Durchführung der Transportfahrten seien von der Transportversicherung des Klägers abgedeckt worden. Lediglich im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Vorschriften des Klägers habe der Beigeladene zu 1) bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro persönlich gehaftet. Letzterer sei darüber hinaus nicht befugt gewesen, persönliche Aufträge anderer Autovermietungen anzunehmen bzw. solche Aufträge hätten dem Kläger gemeldet werden müssen. Zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche schließlich, dass der Beigeladene zu 1) keine eigenen Werbemaßnahmen durchgeführt habe.
15Für eine selbständige Tätigkeit sprechende Merkmale seien demgegenüber nicht gegeben, weshalb nach der Gesamtwürdigung aller abgrenzungsrelevanter Tatsachen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwögen.
16In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in den Zeiträumen vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007, vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 sowie vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Vom 6.12.2005 bis zum 31.7.2006 sei das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des geringfügig entlohnten Umfangs versicherungsfrei.
17Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) beginne am 1.8.2006; ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach der am 6.12.2005 erfolgten Aufnahme der Beschäftigung, sondern erst am 11.11.2010 beantragt worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
18Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14.2.2011 mit der Begründung Widerspruch, es habe dem Beigeladenen zu 1) freigestanden, einen ihm angetragenen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Es sei bei der Ausübung der Tätigkeit "natürlich unerlässlich, dass Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit genau bestimmt" seien. Selbstverständlich verlange sein Kunde, dass die zu überführenden Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Mietstationen verfügbar seien, da dort ggf. Kunden auf das angemietete Fahrzeug warteten. Insoweit reiche er lediglich die auftragsspezifischen Weisungen seines Endkunden an den Beigeladenen zu 1) weiter. Sein Endkunde beanspruche die Einhaltung exakter Routen, bei deren Verletzung für ihn - den Kläger - erhebliche Kosten entstünden, zu deren Übernahme er nicht bereit sei.
19Der Beigeladene zu 1) sei nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet; tatsächlich reichten einige seiner Auftragnehmer vereinzelt Aufträge an eigene Fahrer weiter. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe auch eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer telefonischen Rufbereitschaft nicht bestanden. Soweit die Beklagte behaupte, das Entgelt sei lediglich "scheinbar verhandelt" worden, sei dem entgegen zu halten, dass der Stundensatz von 7,67 EUR mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart worden sei.
20Er - der Beigeladene zu 1) - firmiere unter dem Namen "Rheintourist" und habe ihm zudem angeboten, seine Homepage zu gestalten. Ausweislich seiner Rechnungen sei der Beigeladene zu 1) in erheblichen Umfang auch für andere Auftraggeber tätig geworden.
21Der Beigeladene zu 1) ist im Widerspruchsverfahren der Rechtsauffassung der Beklagten beigetreten. Die seitens des Klägers angedeutete Freiheit, Aufträge anzunehmen oder nicht, habe lediglich scheinbar bestanden. Die Gewerbeanmeldung sei auf Veranlassung des Klägers erfolgt und Voraussetzung für eine Auftragserteilung gewesen. Die Behauptung, andere Fahrer hätten Aufträge an Dritte weitergereicht, sei unzutreffend.
22Nach Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2011 hat der Kläger mit der am 11.10.2011 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage sein Klagebegehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe anlässlich einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 20.6.2007 für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 eine Beanstandungsfreiheit festgestellt und Zweifel an der Annahme einer selbständigen Tätigkeit der in seinem Betrieb eingesetzten Fahrer nicht geäußert. Diese Entscheidung habe zu seinen Gunsten Vertrauensschutz begründet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die eingesetzten Fahrer ihre Tätigkeit in selbständiger Form ausübten, zumal im Rahmen der Betriebsprüfung auch die Auftragsverhältnisse der Fahrer stichprobenhaft überprüft worden seien.
23Der erst nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellte Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1) diene erkennbar weniger dem Interesse an einer Klärung seines versicherungsrechtlichen Status, sondern sei auf eine Schädigung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz des Klägers gerichtet. Der Beigeladene zu 1) und der Kläger seien sich bei Aufnahme der Zusammenarbeit einig gewesen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen. Aufgrund dieses Einvernehmens habe der Beigeladene zu 1) auch ein Gewerbe angemeldet. Er - der Beigeladene zu 1) - führe unter seiner Rechnungsanschrift eine eigene Betriebsstätte. Zur Gründung und Ausübung seines Geschäftsbetriebes habe er eigenes Kapital eingesetzt; er bewerbe seinen Geschäftsbetrieb und entfalte unternehmerische Aktivitäten zur Erweiterung seines selbständigen Geschäftsbetriebs. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in seinem Betrieb eingebunden gewesen und habe nicht - arbeitnehmertypisch - lediglich seine Arbeitskraft geschuldet. Er habe die Ausführung einer ihm angebotenen Fahrt ablehnen können, ohne dass ihm etwaige Sanktionen im Sinne einer Abmahnung oder Kündigung gedroht hätten.
24Darüber hinaus spreche zugunsten einer selbständigen Tätigkeit das den Beigeladenen zu 1) treffende unternehmerische Risiko, welches sich tatsächlich auch dadurch manifestiert habe, dass er nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit des Klägers mit der Firma I keine Aufträge mehr erhalten habe. Auch sei eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht verabredet worden.
25Der Beigeladene zu 1) verschweige, dass er - zumindest in den Jahren 2005 bis 2007 - regelmäßig im Rahmen seines Gewerbes selbständige Dienstleistungen als Fahrer für ein zwischenzeitlich insolventes Unternehmen erbracht habe.
26Der Kläger hat beantragt,
27den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Geschäftsbetrieb des Klägers seit dem 6.12.2005 bis März 2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat ihre Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verteidigt und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, aus den die Betriebsprüfung abschließenden schriftlichen Abschlussmitteilungen lasse sich ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers nicht herleiten. Die durchgeführte Betriebsprüfung habe sich - wie in den Prüfungsmitteilungen ausdrücklich dargelegt - auf eine Stichprobenprüfung beschränkt.
31Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er ist dem Vortrag der Beklagten beigetreten und hat die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verteidigt.
34Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.4.2013 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
35Mit Urteil vom 23.4.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit im Bereich der Durchführung von Fahrzeugtransporten bei dem Kläger seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007, vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 bestand. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
36Gegen das ihm am 6.5.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.5.2013 schriftlich Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt und zur Begründung seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
37Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 4.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 insoweit aufgehoben, als mit diesem festgestellt wurde, als die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrer bei dem Kläger seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und soweit für die Zeiträume vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
38Der Kläger beantragt nunmehr noch,
39den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.8.2006 bis 30.11.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
40Die Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung.
43Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
44Der Senat hat am 30.1.2015 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Außerdem hat der Senat einen Versicherungsverlauf betreffend den Beigeladenen zu 1) sowie exemplarische Fahrnachweise des Beigeladenen zu 1) beigezogen. Zudem hat der Senat die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes C-Außenstadt betreffend den Beigeladenen zu 1) für die Jahre 2007, 2009 und 2010 beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
45In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.11.2015, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger sowie den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört und zur Ausgestaltung der streitbefangenen Tätigkeit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, I und N. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der für die Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV) bei dem Kläger zuständigen Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
47Entscheidungsgründe:
48Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und in der Sache entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
49I. Die am 31.5.2013 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6.5.2013 zugestellte Urteil des SG Köln ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
50II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 beschwert den Kläger in seiner nunmehr gültigen Fassung nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nach Abänderung seines Regelungsausspruchs durch die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 aufgrund einer für den Kläger ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
51Die Rechtmäßigkeit der ursprünglich darüber hinausgehend getroffenen Feststellung, der Beigeladene zu 1) habe die Tätigkeit als Kraftfahrer bei dem Kläger aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt (vgl. zur Unzulässigkeit der isolierten Feststellung des Tatbestandselements des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13, juris) sowie der weiteren Feststellung einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 sowie vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 bedarf keiner gerichtlichen Sachentscheidung mehr, nachdem die Beklagte die dahingehenden Verfügungssätze in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam aufgehoben und der Kläger das darin liegende Teilanerkenntnis angenommen hat.
521) Die Beklagte war nicht aus formellen Gründen gehindert, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit zu treffen. Nach dieser Rechtsgrundlage können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
53a) Eine Statusfeststellungsentscheidung der Beklagten war nicht deshalb aus formellen Gründen ausgeschlossen, weil bereits ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der am 5.11.2010 schriftlich erfolgten Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Die Anhängigkeit eines die Sperrwirkung auslösenden Verfahrens zur Feststellung des Status liegt erst vor, wenn eine Prüfankündigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers beim Arbeitgeber erfolgt (Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rdnr. 85 m.w.N.). Hierfür fehlt es nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der für die Durchführung der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zuständigen Deutschen Rentenversicherung Rheinland an jeglichen Anhaltspunkten.
54Die im Jahr 2007 bei dem Kläger durchgeführte Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 ist mit Übersendung der Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland vom 20.6.2007 beendet worden (vgl. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensverordnung [BVV] vom 3.5.2006 [BGBl. I S. 1138]).
55Ebenso wenig hat die mit Prüfmitteilung vom 4.11.2011 abgeschlossene Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 28.2.2008 eine formelle Sperrwirkung ausgelöst. Dass diese im Zeitpunkt der Beantragung des versicherungsrechtlichen Status bereits angekündigt war, trägt der Kläger selbst nicht substantiiert vor. Überdies enthält die Prüfungsmitteilung vom 4.11.2011 betreffend die vom 8.6.2011 bis zum 4.11.2011 durchgeführte Betriebsprüfung den ausdrücklichen Hinweis, dass die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der für den Kläger auf Rechnung tätigen Fahrer noch nicht abgeschlossen sei und hierüber zu gegebener Zeit eine weitere Mitteilung ergehen werde.
56b) Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Beklagte war überdies auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene zu 1) die begehrte Statusfeststellung erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Kläger beantragt hat (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, juris).
57Gegen einen Ausschluss der Entscheidungsbefugnis der Beklagten für bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse, sprechen bereits grammatische Erwägungen. Der Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV statuiert keine "Antragsfrist" für Statusfeststellungsanträge (Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rdnr. 77). Auch teleologische Überlegungen lassen eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des optionalen Statusfeststellungsverfahrens auf noch nicht beendete Vertragsbeziehungen nicht zu. Die statusrechtliche Beurteilung von bereits beendeten Auftragsverhältnissen entspricht grundsätzlich sowohl der Interessenlage des Auftragnehmers als auch derjenigen des Auftraggebers. Aufgrund der im Rahmen des § 7a SGB IV zu treffenden versicherungsrechtlichen Feststellung ist das Interesse des Auftragnehmers ggf. auf die Begründung bzw. Erweiterung bestehender Sozialleistungsansprüche oder auf die Beanstandung von Beiträgen gerichtet, während dem Auftraggeber in der Regel daran gelegen ist, Rechtssicherheit im Hinblick auf Betriebsprüfungen zu erhalten, die turnusgemäß im Abstand von vier Jahren von den Trägern der Rentenversicherung durchgeführt werden (Pietrek, in: jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3). Der vornehmlich von dem Auftragnehmer verfolgte Zweck der Begründung bzw. Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen würde dem Gesetzeszweck widersprechend verkürzt, wenn diesem nach Beendigung des Auftragsverhältnisses eine Statusfeststellung verschlossen bliebe.
58Soweit der Kläger durch seinen Vortrag, der Beigeladene zu 1) verfolge in erster Linie die Schädigung seiner wirtschaftlichen Existenz, eine hinreichende Wahrung seiner Interessenlage durch erhebliche Nachforderungen von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung als gefährdet ansieht, ist diese beitragsrechtliche Konsequenz nicht Gegenstand des vorliegenden Statusfeststellungsverfahrens. Allerdings wird ein etwaiger Beitragsschuldner vor Beitragsnachforderungen für zurückliegende Zeiträume ohnehin nach Maßgabe des von dem Gesetzgeber entworfenen Verjährungskonzepts (§ 25 SGB IV) hinreichend geschützt. Ohnehin hat es der gleichfalls im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV antragsbefugte Auftraggeber selbst in der Hand, die angestrebte frühzeitige Rechtssicherheit für etwaige Betriebsprüfungen durch eine zeitnahe Beantragung der Statusfeststellung herbeizuführen.
592. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.
60a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
61aa) Die von der Beklagten getroffene Feststellung kollidiert zunächst nicht mit einer etwaigen Bindungswirkung (§ 77 SGG) vorangegangener Betriebsprüfungsentscheidungen. Das BSG spricht derartigen Prüfungsmitteilungen die Qualität eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts ab (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, wenn die Prüfmitteilung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) als Bescheid mit Regelungswirkung auszulegen ist. Die Prüfungsmittelungen der DRV Rheinland vom 20.6.2007 und vom 4.11.2011 enthalten nämlich nach Überzeugung des Senats aus objektiver Empfängersicht einen dahingehenden Regelungsausspruch gerade nicht.
62So wird in der Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland vom 4.11.2011 lediglich festgestellt, dass sich auf Grundlage der stichprobenhaften Prüfungen Beanstandungen nicht ergeben hätten. Eine regelnde Feststellung betreffend die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) enthält diese schriftliche Erklärung damit erkennbar nicht. Entsprechendes gilt für die Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland vom 4.11.2011. In dieser wird ausdrücklich und für den objektiven Empfänger (vgl. § 133 BGB) ohne Weiteres erkennbar betont, dass eine versicherungsrechtliche Entscheidung betreffend die von dem Kläger beauftragten Fahrer nicht getroffen wird.
63bb) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
64Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
65Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils juris).
66Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
67(1) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sind die vertraglichen Grundlagen der zu prüfenden Rechtsbeziehung. Diese erlauben die Zuordnung der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) begründeten Vertragsbeziehung zum Typus einer Dauerrechtsbeziehung.
68(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren steht fest, dass schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) über die Ausgestaltung der Auftragsbeziehung nicht getroffen wurden. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung ist nur punktuell durch die von dem Beigeladenen zu 1) am 29.11.2005 unterzeichnete "Betriebsordnung" verschriftlicht worden.
69Nach deren Inhalt (Ziffer 10 Satz 2 der Betriebsordnung) und den von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Rechnungen ist zwischen dem an dem Auftragsverhältnis Beteiligten ein Stundenlohn von regelmäßig 7,67 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart worden. Eine Vereinbarung über die Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht zustande gekommen; für den Erkrankungsfall traf den Beigeladenen zu 1) indessen das Gebot, sich rechtzeitig bei dem Kläger zu melden. Andernfalls komme es zu einem "Arbeitsverzug". Die Gewährung von Weihnachtsgeld ist zwischen den Beteiligten nicht vereinbart worden.
70Hinsichtlich etwaigen Erholungsurlaubs traf den Beigeladenen zu 1) ausweislich Ziffer 12 der Betriebsordnung die "Anweisung", Urlaub mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme zu melden.
71(b) Ausgehend hiervon ist die Beklagte in dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 zutreffend zu der Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses gelangt.
72(aa) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass zwischen den Vertragsparteien jeweils nur befristete Verträge, sei es auch im Rahmen sog. Kettenbefristungen, zustande gekommen sind. Schriftliche Vereinbarungen hierzu sind nicht geschlossen worden. Die vom Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum vorgelegten Rechnungen belegen vielmehr in einer eher für eine Dauerrechtsbeziehung sprechenden Auftragsdichte einen kontinuierlichen und regelmäßig wiederkehrenden Einsatz im Rahmen der von dem Kläger seinen Endkunden gegenüber geschuldeten Fahrzeugüberführungen.
73(bb) Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme hat sich auch nicht ergeben, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ein Dauerschuldverhältnis mit Rufbereitschaftszeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R ["Bühnenkünstler"]) vereinbart worden ist.
74(cc) Die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung hat nach Überzeugung des Senats vielmehr das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBefG]) erfahren (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rdnr. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBefG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 26).
75Für eine dahingehende Zuordnung spricht, dass der Kläger auf Befragung durch den Senat bekundet hat, dass er sich nach entsprechender Auftragserteilung durch seinen Vertragspartner, der Autovermietung I GmbH, an Fahrer gewandt und bei diesen nachgefragt habe, ob diese Zeit fänden, den Fahrauftrag durchzuführen. Hierbei habe es sich im Regelfall um Aufträge für denselben oder den darauf folgenden Tag gehandelt. Vor diesem Hintergrund wurde der Beigeladene zu 1) regelmäßig eingesetzt, wenn der Kläger zuvor einen - regelmäßig kurzfristig abzuarbeitenden - Überführungsauftrag erlangt hatte. Dem entspricht die Erklärung des Klägers, wonach er mittels Zeitungsanzeige gezielt Fahrpersonal gesucht hatte, um "hin und wieder" auf unterstützendes Fahrpersonal zurückgreifen zu können. Diese betriebliche Ausgangslage ist für Abrufarbeitsverhältnisse gerade wesenskennzeichnend. Dies folgt aus § 12 Abs. 1 TzBefG, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
76Dem kann der Kläger auch nicht erfolgreich entgegen halten, der Beigeladene zu 1) habe die Annahme eines Fahrauftrags sanktionslos ablehnen können. Dieser Umstand schließt die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses in seiner spezifischen Ausgestaltung als Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 TzBefG) gerade nicht aus. Nach § 12 Abs. 2 TzBefG ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nämlich nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Da der Kläger nach eigenem Bekunden die Fahraufträge im Regelfall für denselben oder den darauf folgenden Tag erhalten hat und die telefonische Kontaktaufnahme mit den Fahrern nach seinem eigenen Bekunden erst anschließend erfolgte, musste sich die Ablehnung von Fahraufträgen seitens des Beigeladenen zu 1) regelmäßig auf solche Fälle beschränken, in denen die von § 12 Abs. 2 TzBefG vorgesehene Mindestankündigungsfrist von mindestens vier Tagen nicht eingehalten wurde.
77Maßgeblich zugunsten eines Dauerrechtsverhältnisses spricht zudem die zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) von Letzterem unter dem 29.11.2005 unterzeichnete Betriebsordnung. Die Verpflichtung eines Auftragsnehmers zur Unterzeichnung der darin statuierten Verhaltensgebote ist zur Überzeugung des Senats in erster Linie in solchen Fällen interessengerecht, in denen die Zusammenarbeit der an den Auftragsverhältnis beteiligten Personen auf längere Sicht angelegt ist. Einen dahingehenden Regelungsansatz findet in dem Wortlaut der Betriebsordnung auch hinreichend deutlich Anklang. So enthält diese ausdrücklich die an den Beigeladenen zu 1) gerichtete "Anweisung", die Rechnungen einmal im Monat zu verfassen (Ziffer 10.). Überdies regelt Ziffer 11. der Betriebsordnung die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur rechtzeitigen Meldung eines Krankheitsfalls, da es andernfalls zu einem "Arbeitsverzug" komme. Der auf längere Dauer angelegte Regelungszweck wird schließlich durch Ziffer 12. der Betriebsordnung unterstrichen, wonach die Inanspruchnahme von Urlaub mindestens zwei Wochen vorher zu melden sei.
78(dd) Da sich weder das Zustandekommen einzelner tourenbezogener Aufträge noch lediglich befristeter Verträge nachweisen lässt und weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme der Beklagten, es liege ein Dauerrechtsverhältnis vor, nicht zu beanstanden (vgl. zur objektiven Beweislast insoweit auch Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 745/93, AP Nr. 165 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
79(2) Die nach der Typisierung des Gesetzgebers für ein Beschäftigungsverhältnis sprechenden Anhaltspunkte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) liegen nach dem Gesamtergebnis der gerichtlichen Feststellungen vor. Der Beigeladene zu 1) war in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 in die betriebliche Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert [nachfolgend (a)] und unterlag bei der Ausübung seiner Tätigkeit dessen Weisungen [nachfolgend (b)].
80(a) Der Beigeladene zu 1) war funktionsgerecht dienend und damit eingegliedert in einer fremden Arbeitsorganisation, nämlich derjenigen des Klägers, tatsächlich tätig.
81Er hat die vertragsgemäß durchzuführenden Überführungsfahrten nach Maßgabe der von dem Kläger vorgegebenen Tourenpläne ausgeführt und hierbei an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Klägers gegenüber seinem Vertragspartner mitgewirkt. Hierbei sind ihm die zu erledigenden Aufträge detailliert vorgegeben worden. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation des Klägers wird auch dadurch offenbar, dass er gezielt von dem Kläger zur Bewältigung der kurzfristig zu bearbeitenden Überführungsaufträgen eingesetzt wurde und der Kläger seine vertragsgemäßen Verpflichtungen gegenüber seinem Endkunden mit den bei ihm fest angestellten Arbeitnehmern nicht bewältigen konnte. Dieser betriebliche Hintergrund der Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten lässt zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Beigeladene zu 1) Teil des Personaltableaus des Klägers war, auf das dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Firma Autovermietung I GmbH zurückgriff.
82Schließlich zeigen die beigezogenen Transportdokumente ("Trip Ticket"), dass der Beigeladene zu 1) einer genauen Kontrolle seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht unterlag, die ebenfalls für eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Klägers spricht.
83(b) Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Klägers unterworfen.
84Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme gab der Kläger bzw. ein von ihm ausgewählter Fahrer seines Fahrerpools dem Beigeladenen zu 1) den Tourenverlauf vor, ohne dass diesem insoweit eigene Gestaltungsspielräume zufielen. Hierbei gab der Kläger den von ihm beauftragten Fahrern auch den Treffpunkt vor. Weitere Weisungen in örtlicher Hinsicht folgten aus den Anweisungen der Betriebsordnung, die in Ziffer 6. den Fahrer ausdrücklich verpflichtete, die aufgetragene Fahrt auf den kürzesten Weg durchzuführen.
85Der von dem Senat vernommene Disponent der Autovermietung I GmbH, der Zeuge C, hat überdies glaubhaft bekundet, es sei für jede Überführung je nach zurückzulegender Strecke ein verbindliches Zeitfenster vorgegeben worden. Vor dem Hintergrund der weiteren Bekundung des Zeugen C, es werde einem Vertragspartner bei Nichteinhaltung der Zeitfenster im Einzelfall nicht vergütet, ergibt sich für den Senat, dass der Kläger schon aus eigenem wirtschaftlichen Erwägungen auf eine strenge Einhaltung der an den Fahrer gerichteten zeitlichen Vorgaben achtete.
86Gegen die Annahme eines Weisungsrechts spricht auch nicht das Argument des Klägers, der Beigeladene zu 1) habe über die Annahme eines ihm angetragenen Transportangebotes frei entscheiden dürfen. Jenseits des Umstandes, dass sich derartige Ablehnungen von Angeboten des Klägers angesichts des dokumentierten Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) erkennbar auf Ausnahmefälle beschränken mussten und für die Beziehung der Vertragsbeteiligten nicht prägend war, spricht das Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. -aufträgen nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung (vgl. EuGH, Vorabentscheidung v. 26.2.1992, C-357/89, Slg. 1992 I, 1027 ff.; BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 272/12, AP Nr. 125 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
87(3) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind für den Senat nicht festzustellen.
88(a) Dass der Beigeladene zu 1) über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb des Klägers bestehende Betriebsstätte, verfügen konnte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Eine Betriebsstätte in einem für die Statusabgrenzung indizielle Wirkung begründenden Umfang folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) auf seinen an den Kläger adressierten Rechnungen teilweise den Zusatz "Rheintourist.de" aufgenommen hatte. Allein die Angabe einer Internetpräsenz lässt nicht auf das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage schließen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
89(b) Es ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) in einem für eine selbständige Tätigkeit typischen Sinne, den Inhalt der Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen konnte. Er war nach dem Ergebnis der Feststellungen im gerichtlichen Verfahren aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
90(c) Den Beigeladenen zu 1) traf auch kein die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussendes unternehmerisches Risiko.
91Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.).
92(aa) Der Beigeladene zu 1) hat nach dem von dem Senat getroffenen Feststellungen im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt. Ein die Selbständigkeit indizierendes Verlustrisiko in dem vorgenannten Sinne hat hierbei nicht bestanden, da er - mit Ausnahme der für die Monate Januar und Februar 2007 gezahlten Vergütung von 9,13 EUR - mit einem unverändert gebliebenen Stundenlohn vergütet wurde. Der Einsatz seiner Arbeitskraft ist damit unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit von dem Kläger vergütet worden. Der vereinbarte Stundenlohn von (lediglich) 7,67 EUR bzw. 9,13 EUR lässt nennenswerte eigene unternehmerische Gestaltungsräume zugunsten des Beigeladenen zu 1) auch nicht zu.
93(bb) Der Beigeladene zu 1) hat darüber hinaus nicht in substanziell relevanten Maße Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Er hat für die Fahrzeugüberführungen keinerlei eigene Betriebsmittel genutzt. Dass sonstige Betriebsmittel von dem Beigeladenen zu 1) gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft und hierfür eingesetzt wurden, weshalb ein etwaiges hierfür aufgewandtes Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre, konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen.
94(cc) Soweit der Kläger ein maßgebliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) daraus ableitet, dass er infolge der Umstrukturierungsentscheidung seines Endkunden die Aufträge verloren und deshalb in der Folge den Beigeladenen zu 1) nicht mehr habe beauftragen können, folgt hieraus kein unternehmerisches Risiko in dem von der Rechtsprechung definierten Sinne. Auch einen Arbeitnehmer trifft das Risiko der Beschäftigungslosigkeit als Folge eines Auftragsrückgangs auf Seiten seines Arbeitgebers.
95(dd) Soweit der Kläger eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) schließlich damit zu begründen versucht, es seien weder Ansprüche auf Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet worden, rechtfertigt dieser Umstand gleichfalls nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos in dem von der Rechtsprechung definierten Sinne. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
96(d) Die vor der Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) von diesem vorgenommene Gewerbeanmeldung spricht gleichfalls nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da die formale Anmeldung eines Gewerbes für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ohne jede Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers in einer konkreten Rechtsbeziehung zu seinem Auftraggeber wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris).
97(e) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nämlich nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).
98Nach diesen Maßstäben kommt dem - von dem Kläger ohnehin nur behaupteten - Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
99(f) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass es dem Beigeladenen zu 1) nach den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nicht schlechthin untersagt war, sich zur Erfüllung der mit dem Kläger vereinbarten Fahraufträge Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Tatsächlich spricht eine dem Auftragnehmer eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten Dritte einzuschalten, indiziell gegen die Annahme einer Beschäftigung. Für das Vorliegen einer Beschäftigung ist typisch, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung regelmäßig höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl. BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris Rdnr. 22; BAG, BAGE 87, 129, 137 f. = AP Nr. 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings begründet die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch eine (unternehmerische) Selbständigkeit, sondern stellt nur ein von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Umstand dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, juris Rdnr. 17). Entscheidend ist, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. BSG, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4 Rdnr. 35; BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 Rdnr. 5; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, juris, Rdnr. 17 f.). Die Delegationsbefugnis der eigenen Arbeitsleistung ist indessen kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn ein Auftragnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, juris Rdnr. 17 unter Hinweis auf BSG; Urteil v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
100Nach diesen Maßstäben kommt der von dem Kläger behaupteten Befugnis des Beigeladenen zur 1), ihm übertragene Fahraufträge auf Dritte zu übertragen, eine allenfalls marginale Indizwirkung zu. Der Beigeladene zu 1) hat - von dem Kläger unwidersprochen - tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Zudem eröffnete die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) vereinbarte Stundenvergütung von regelmäßig 7,67 EUR für Letzteren keine realistische Möglichkeit eines unternehmertypischen Einsatz von Fremdpersonal.
101(4) In der Gesamtabwägung sprechen gewichtige Aspekte für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation des Klägers und eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Demgegenüber sind für eine selbständige Tätigkeit sprechende Merkmale in einem allenfalls marginalen Umfang gegeben. In der gebotenen Gesamtabwägung der in ihrer Abgrenzungsrelevanz gewichteten Indizien überwiegen zur Überzeugung des Senats die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Merkmale eindeutig.
102c) Der am 00.00.1957 geborene Beigeladene zu 1) war im noch streitbefangenen Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 auch in keinem der Zweige der Sozialversicherung versicherungsfrei.
103Eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 5 SGB V. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 SGB V ist das Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Abgrenzung zu dem Begriff der abhängigen Beschäftigung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 112.1; Klose, in: Jahn, SGB V, § 5 Rdnr. 258 ff.).
104Obgleich der Kläger behauptet hat, der Beigeladene zu 1) führe unterschiedliche Aktivitäten im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, hat sich nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beigeladene zu 1) einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist, die in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet hat.
105d) Die Beklagte hat den Eintritt der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zutreffend auf den 1.8.2006 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Beklagte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
106Ungeachtet der von dem Beigeladenen zu 1) nicht erteilten Zustimmung zur Verlegung des Eintritts der Versicherungspflicht hat dieser den Antrag gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV erst am 5.11.2010 für eine bereits am 6.12.2005 begonnene Tätigkeit gestellt.
107Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
108Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
109Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 25 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 23/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 R 1104/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a SGB IV 3x (nicht zugeordnet)
- 8 R 376/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 TzBefG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28p SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- 12 R 6/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 28h Abs. 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a Abs. 6 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 17/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBefG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 R 11/07 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV 3x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 9/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 AL 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Nr. 19; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 28/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 RE 13/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 332/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 19, S. 30; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 TzBefG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 17/00 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 63 1x
- 12 R 17/09 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 3x
- 12 KR 24/10 2x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 19/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 TzBefG 2x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 13/07 3x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 25/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a Abs. 1 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- § 7a Abs. 6 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 17/13 2x (nicht zugeordnet)
- 8 R 683/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 21/07 4x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 21/96 2x (nicht zugeordnet)
- § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x
- § 28p Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- 8 R 680/12 2x (nicht zugeordnet)
- 12 R 13/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 77 1x
- § 7 Nr. 15; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 16/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 10/01 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 8/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 272/12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 745/93 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 31/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 5 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses 1x