Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 26/16 NZB

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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