Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 2110/15 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.


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