Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 115/16 B ER und L 19 AS 116/16 B

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2015 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern den Regelbedarf nach § 20 SGB II für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld nach § 23 SGB II für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 15.05.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus I bewilligt.


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