Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 289/16 B ER

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 geändert. Die Antragsgegnerin zu 2) wird als Beigeladene einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 18.01.2016 bis zum 17.04.2016 (einschließlich) vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren. Die Beschwerde der Antragstellerin wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, F, beigeordnet.


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