Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 915/14

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2012 verurteilt, der Klägerin unter Änderung der bis zum 20.01.2012 ergangenen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs iHv 35% des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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