Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 249/16 B ER und L 20 SO 250/16 B

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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