Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 934/16 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 02.03.2016 bis zum 31.07.2016 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde - bezogen auf die Zahlung des Regelbedarfs für August 2016 - zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, L, beigeordnet.


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