Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 659/13

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr 000 des verstorbenen Versicherten Q O war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 327,21 Euro festgesetzt.


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