Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1549/16 B ER und L 6 AS 1550/16 B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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