Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 965/16 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 28.01.2016 bis zum 31.10.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs nach dem SGB II, aber unter Anrechnung des von der Antragstellerin jeweils erzielten Einkommens in voller Höhe, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zur Hälfte. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt I, X-straße 00, I beigeordnet.


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