Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 882/16 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2016 geändert. Der Antragsgegner und die Beigeladene werden verpflichtet, einen weiteren Forderungseinzug aus dem Bescheid vom 04.04.2014 einstweilen zu unterlassen, bis bestandkräftig über den Erlassantrag vom 22.05.2015 entschieden ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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