Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 490/16 B

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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