Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 398/16 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2016 geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, F, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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