Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 31.10.2018 bis zum 30.4.2019 - längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von ggf. erzieltem Einkommen zu gewähren; im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Instanzen dem Grunde nach zu 1/2; Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.