Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 378/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2022 geändert.

Der Bescheid vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.


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tzLinks">Der Sterbequartalsvorschuss ist mithin verfahrensrechtlich und materiell als gesonderter Anspruch ausgestaltet. Er ist gesondert zu beantragen, wobei (fristgerechte) Anträge die bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, an den Renten Service weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 RentSV). Er wird nicht durch den Rentenversicherungsträger, sondern den Renten Service erbracht. Er tritt explizit an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RentSV). Die Entscheidung u.a. über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende (Renten-) Leistung trifft hingegen der zuständige Träger der Rentenversicherung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RentSV). Dies alles macht – neben der tatsächlichen Ausgestaltung als Einmalzahlung – deutlich, dass der Sterbequartalsvorschuss im Verhältnis zur Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger ein auf einem anderen Rechtsgrund beruhendes Aliud ist. Der Sterbequartalsvorschuss erschöpft sich auch tatsächlich in Höhe des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente (vgl. § 7 Abs. 2 Renten Service Verordnung) in einer einzigen Leistung für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tode des „Berechtigten“. Er wird gerade nicht jeweils in den ersten drei Monaten nach Tod des Berechtigten geleistet (vgl. SG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2020 – S 19 AS 190/19 –, Rn. 31, juris; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII , Rn. 61 lässt dahinstehen, ob eine einmalige Leistung vorliegt oder – weil sie für mehrere Monate gezahlt wird – eine laufende).

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