Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 793/25 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 5. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 226.621,38 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Widerlegung einer Mindestmengenprognose.
4Die Antragstellerin betreibt das C. Hospital in V., ein Plankrankenhaus im Sinne von § 108 Nr. 2 SGB V. In einem bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 wies die Bezirksregierung Düsseldorf der Antragstellerin für das C. Hospital die Leistungsgruppen 14.1 „Endoprothetik Hüfte“ und 14.2 „Endoprothetik Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zum Stichtag 1. Januar 2026 nicht zu. Die ab dem 1. Januar 2026 den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zugeordneten Leistungen konnten bei Zuteilung der Leistungsgruppe 9.1 „Allgemeine Chirurgie“ noch bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden. Der Standort C. Hospital verfügt über eine solche Zuteilung. Ferner darf das C. Hospital in V. nach dem o.g. Feststellungsbescheid Leistungen der Leistungsgruppe 14.3 „Revision Hüftendoprothese“ noch bis zum 31. Dezember 2026 erbringen. Leistungen der Leistungsgruppe 14.4 „Revision Knieendoprothese“ wurden der Antragstellerin nicht zugewiesen. Zur Regelung hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ führte die Bezirksregierung Düsseldorf in dem Feststellungsbescheid aus, dass eine Übergangsregelung hierfür erforderlich sei, um in der von § 16 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) zur Umsetzung des Versorgungsauftrags eingeräumten Zeit Versorgungsengpässe zu vermeiden und die Facharztweiterbildung nicht zu behindern. Einige auf die Leistungen der Leistungsgruppe „Endoprothetik Knie“ spezialisierte Kliniken führten bereits heute Wartelisten mit Wartezeiten von mehreren Monaten. Um den Versorgungsauftrag zu erfüllen, müssten angesichts hoher Fallzahlen und der angestrebten Konzentration der Leistungen erhebliche Kapazitäten aufgebaut werden. Wegen der zentralen Bedeutung der Endoprothetik in der chirurgischen Facharztweiterbildung wäre die Fortführung begonnener Facharztweiterbildungen ohne Übergangsfrist erheblich erschwert. Weiter hieß es im Feststellungsbescheid zur Begründung der fehlenden Zuteilung der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ für die Zeit ab dem 1. Januar 2026, dass diesbezüglich auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, sodass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen seien die Mindestmengenregelungen (Mm-R) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des GBA die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Daher sei bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt worden. Zudem würden Doppelvorhaltungen in der Regel nicht für erforderlich erachtet, sodass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht würden, seien Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisungen der Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend. Der beabsichtigten Nichtzuweisung habe die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung schriftlich zugestimmt.
5Zur gleichen Zeit wurden die Leistungsgruppen 14.1 „Endoprothetik Hüfte“, 14.2 „Endoprothetik Knie“, 14.3 „Revision Hüftendoprothetik“ und 14.4 „Revision Knieendoprothetik“ dem benachbarten Evangelischen Krankenhaus V. vollumfänglich zugewiesen, wobei die Zuteilung für die Leistungsgruppen 14.2 und 14.4 ohne Befristung erfolgte.
6Am 25. Juli 2025 übermittelte die Antragstellerin für ihren Standort C. Hospital in V. die Prognose für den Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“. Hiernach betrug die Leistungsmenge in diesem Bereich im Kalenderjahr 2024 118 und im Zeitraum vom 3. Quartal 2024 bis einschließlich 2. Quartal 2025 89 Leistungen. Die Antragstellerin prognostizierte, auch in 2026 die Mindestmenge von 50 Leistungen zu erbringen.
7Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 22. August 2025, das zuvor unter den Antragsgegnern abgestimmt worden war, hörten die Antragsgegner die Antragstellerin dazu an, dass erwogen werde, die Prognose der Antragstellerin entsprechend den Mm-R aufgrund begründeter erheblicher Zweifel zu widerlegen, da die Antragstellerin für das Jahr 2026 über keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ verfüge.
8Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2025, dass es regional zu einer deutlichen Veränderung in der Gewährleistung der erforderlichen Qualitätsmerkmale für die Leistungserbringung innerhalb der Leistungsgruppe 14.2 gekommen sei, sodass die Leistungserbringung am C. Hospital neu zu bewerten sei. Sie habe daher am 10. September 2025 ein Planungsverfahren zur Zuteilung der Leistungsgruppe 14.2 initiiert.
9Am 10. September 2025 stellte die Antragstellerin beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Durchführung eines regionalen Planungsverfahrens zur Neuverteilung der Leistungszahlen in den Leistungsgruppen 14.1 „Endoprothetik Hüfte“, 14.2 „Endoprothetik Knie“, 14.3 „Revision Hüftendoprothetik“ und 14.4 „Revision Knieendoprothetik“. Am C. Hospital würden seit weit über 20 Jahren endoprothetische Leistungen auf hohem fachlichem Niveau erbracht und durch mehrjährige erfolgreiche Zertifizierungen hinsichtlich der Struktur- und Prozessqualität bestätigt. Hinsichtlich der regionalen Versorgungssituation weise sie darauf hin, dass sie im Stadtgebiet V. der einzige Standort mit umfassender Erfüllung der qualifizierenden Merkmale für die Erbringung der Leistungsgruppe sei. Ebenso weise sie vorsorglich darauf hin, dass eine standortübergreifende Poolung von Leistungsdaten bei Trägern mit mehreren Standorten eine Darstellungsverzerrung sei, deren Berücksichtigung im Rahmen des Krankenhausplanes bereits juristisch diskutiert worden sei. Die Anwendung aller Qualitätskriterien und eine Zusammenschau der Leistungserbringung mit ausschließlicher Leistungserbringung bezogen auf den Standort Stadt V. führe zu einer Veränderung der Planungsergebnisse. Insbesondere sehe sie an anderen Standorten, verglichen mit dem Standort C. Hospital V., die Sicherstellung der notwendigen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die o.g. Leistungsgruppen offenbar erschwert.
10Mit Bescheid vom 19. September 2025 erklärten die Antragsgegner, dass sie die Prognose der Antragstellerin widerlegten. Die Mindestmenge sei zwar in der Vergangenheit erreicht worden, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass dies im Jahr 2026 der Fall sein werde. Sämtliche der in den Mm-R dem Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ unterliegenden Leistungen seien Bestandteil der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ gemäß Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022. Ab dem 1. Januar 2026 dürften am Standort C. Hospital aufgrund des fehlenden Versorgungsauftrags keine der Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zugeordneten Leistungen und damit auch sämtliche Leistungen des Leistungsbereichs „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ der Mm-R nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Aufgrund des Wegfalls des Versorgungsauftrags und des damit verbundenen, für das Kalenderjahr 2026 zu erwartenden deutlichen Einbruchs der bei gesetzlich Krankenversicherten erbrachten Leistungen des Leistungsbereichs „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ liege ein atypischer Sachverhalt in Bezug auf den in § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V definierten Regelfall vor. Trotzdem lasse sich keine Annahme einer berechtigten mengenmäßigen Erwartung ableiten, da für das Kalenderjahr 2026 durch den Wegfall des Versorgungsauftrags eine einschneidende Veränderung gegenüber dem vorausgegangenen Kalenderjahr eingetreten sei. Der Wegfall des Versorgungsauftrags werde erwartungsgemäß zu einem rapiden Einbruch der im vorausgegangenen Kalenderjahr erreichten Leistungsmenge und zu einer Nichterreichung der maßgeblichen Mindestmenge führen. Dies stelle einen gravierenden strukturellen Eingriff dar, der bei der Bewertung der Prognose für 2026 nicht ignoriert werden dürfe. Auch der am 10. September 2025 gestellte Antrag auf Initiierung eines regionalen Planungsverfahrens für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ könne die berechtigten erheblichen Zweifel an der Erreichung der maßgeblichen Mindestmenge von 50 Leistungen im Leistungsbereich „Kniegelenk-Totalendoprothesen“ am Standort C. Hospital nicht ausräumen. Das regionale Planungsverfahren befinde sich noch im Anfangsstadium und könne so – unter Berücksichtigung der im KHGG NRW festgelegten Fristen – schon zeitlich bis zum 1. Januar 2026 und darüber hinaus bis weit in die erste Jahreshälfte 2026 nicht mehr verfahrenstechnisch abgeschlossen werden. Zum anderen sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Planungsbehörde jetzt anders als im jüngst durchgeführten Planungsverfahren entscheiden werde, äußerst gering. Letztlich habe sich an der Bedarfslage, also der Grundlage der Planungsentscheidung, nichts verändert. Auch fehle es an objektiven Hinweisen, dass sich die Gewährleistung der regionalen Versorgung in der für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Planungsregion (Versorgungsgebiet 3, bestehend aus der Stadt X., dem Kreis Y. sowie dem Kreis M.) auf Basis der im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 festgelegten Qualitätskriterien verändert habe. Im Ergebnis ergäben sich gegenwärtig konkrete, objektive Umstände, die der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprächen, so dass begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Prognose vorlägen.
11Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2025 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben (Az.: S 65 KR 1232/25 KH) und gleichzeitig einen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie die Mindestmenge in den Vorjahren deutlich überschritten habe. Zudem hätten die Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt, dass selbst dann, wenn sie, die Antragstellerin, erst zum 15. Juli 2026 den Versorgungsauftrag erhalten sollte, eine Erreichung der Mindestmenge von 50 im Jahr 2026 unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Jahres 2025 von 118 Kniegelenk-Totalendoprothesen noch problemlos möglich sei. Sie benötige lediglich 5 ½ Monate, um die erforderliche Mindestmenge von 50 Behandlungsfällen zu erzielen.
12Die Antragstellerin hat beantragt,
13die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vor dem Sozialgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen S 65 KR 1232/25 KH gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 19. September 2025 anzuordnen.
14Die Antragsgegner haben beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie haben sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid bezogen. Es bestehe ab dem 1. Januar 2026 ein Versorgungsauftrag ohne den Leistungsbereich Endoprothetik Knie. Ohne diesen Versorgungsauftrag dürfe die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026 keine Kniegelenk-Totalendoprothesen außerhalb von Notfällen einbauen, was nur selten der Fall sein dürfte, weil es sich dabei um elektive, planbare Behandlungen handele. Auf dieser Grundlage führe jede Überprüfung des Leistungsgeschehens in 2026 dazu, dass die Leistungsmenge von 50 nicht erreicht werde. Es wäre widersprüchlich, eine entsprechende Mindestmengenprognose indirekt durch Untätigkeit zu bestätigen, obwohl das Krankenhaus zum Zeitpunkt der getroffenen Widerlegungsentscheidung gemäß rechtskräftigem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 über keinen entsprechenden Versorgungsauftrag verfüge und zum Zeitpunkt der getroffenen Widerlegungsentscheidung aufgrund der bis dahin vorliegenden Tatsachen auch – gerade im Hinblick auf die im KHGG NRW für neue regionale Planungsverfahren geregelten Verfahrensfristen – in keiner Weise ersichtlich gewesen sei, dass sich im Verlauf des Jahres 2026 hieran etwas ändern werde. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin drohe kein irreversibler existenzbedrohender Nachteil. Die wirtschaftliche Bedeutung der Mindestmengenleistungen spiele für die Antragstellerin eine nur untergeordnete Rolle. Der Budgetvereinbarung für das Krankenhaus lägen für das Jahr 2024 14.696 Fälle zu Grunde. Die im Zeitraum vom 2. Halbjahr 2024 bis einschließlich 1. Halbjahr 2025 erbrachten 89 mindestmengenbewehrten Kniegelenk-Totalendoprothesen entsprächen somit einem Anteil an der Gesamtfallzahl von ca. 0,6 %. Das für das Jahr 2024 vereinbarte Krankenhausbudget habe eine Höhe von ca. 62,3 Millionen Euro gehabt. Für die im Jahr 2024 durchgeführten 89 Leistungen habe die Antragstellerin eine Erlössumme in Höhe von ca. 684.000 Euro erzielt, was ca. 1,1 % des gesamten Krankenhausbudgets entspreche. Nicht berücksichtigt seien dabei zudem unmittelbare Kosteneinsparungen. Das regionale Planungsverfahren sei seitens der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 initiiert worden. Es sei offensichtlich, dass das regionale Planungsverfahren erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2026 beendet sein werde, sodass bis zu diesem Zeitpunkt sicher für die Antragstellerin kein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ gegeben sein werde.
17Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 5. November 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 SGB V nach summarischer Prüfung vorlägen. Die Prognose falle nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Den Antragsgegnern sei darin zuzustimmen, dass bei nicht vorhandenem Versorgungsauftrag mit gar keinen entsprechenden Leistungserbringungen zu rechnen sei. Eine medizinische Leistung, für die kein Versorgungsauftrag bestehe, dürfe vom Krankenhaus schlicht nicht erbracht werden und werde, so es sich um keine Notfallbehandlung handele, auch nicht von den Krankenkassen vergütet (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz ). Der Antragstellerin sei zuzustimmen, dass Belange der Krankenhausplanung in der Prognoseentscheidung durchaus zu berücksichtigen seien. Es spreche auch viel dafür, dass sie die erforderliche Mindestmenge noch erbringen werde, sofern sie Mitte des Jahres 2026 einen entsprechenden Versorgungsauftrag erhalten würde. Dies sei jedoch ohne Relevanz. Denn es lägen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin überhaupt (zu irgendeinem Zeitpunkt) einen Versorgungsauftrag erhalten werde. Dass die Einleitung eines neuen Planungsverfahrens nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass die Antragstellerin in der Folge auch einen Versorgungsauftrag erhalte, liege auf der Hand. Tatsächliche Umstände, die dieses Ergebnis – zumal das letzte Planungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen sei – nahelegen würden und im Rahmen der vorliegend anzustellenden Prognoseentscheidung berücksichtigt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragstellerin sei völlig unsubstantiiert geblieben und genüge offensichtlich nicht, um zu einer anderen Prognose zu gelangen. Es bleibe völlig unklar, welche „deutliche Veränderung“ in der Region aufgetreten sein solle. Vertiefte Ermittlungen des Gerichts zu der krankenhausplanungsrechtlichen Bedarfslage in der Stadt X., dem Kreis Y. sowie dem Kreis M. verböten sich schon wegen des summarischen Prüfungsmaßstabs.
18Gegen den ihr am 6. November 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin noch am selben Tag Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SG habe übersehen, dass die Regel-Ausnahme-Systematik des § 136b Abs. 5 Satz 4 SGB V eine gesetzliche Vermutung zu ihren Gunsten begründe. Sie habe die Mindestmenge 2024 mit 118 Eingriffen um 236 % überschritten. Nach dem Gesetzeswortlaut liege daher „in der Regel“ eine berechtigte mengenmäßige Erwartung vor. Hiergegen bestünden hohe Hürden an die Widerlegungsentscheidung, welche vorliegend seitens der Antragsgegner nicht überwunden worden seien. Die Antragsgegner müssten für eine Ausnahme von dieser Regel „begründete erhebliche Zweifel“ substantiieren. Das SG habe die hohen Anforderungen an diese Widerlegung verkannt und unzutreffend der Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere habe das SG das laufende Planungsverfahren fehlerhaft gewürdigt. Sie, die Antragstellerin, habe substantiiert vorgetragen, dass sich die regionale Versorgungslage geändert habe und eine Neubewertung erforderlich sei. Das SG spekuliere unzulässig über den Ausgang des Planungsverfahrens, obwohl dieses aktuell weiterhin laufe. Es könne nicht unterstellt werden, dass das neue Planungsverfahren zum gleichen Ergebnis wie das vorherige komme, ohne die veränderten Umstände zu würdigen. Selbst bei einer Wiedererteilung des Versorgungsauftrags erst ab Mitte 2026 könne sie die Mindestmenge prognostisch erreichen. Aufgrund der Fallzahlen und ihrer Leistungsfähigkeit sowie der geänderten Umstände im betroffenen Versorgungsgebiet sei die Erteilung des Versorgungsauftrags zu erwarten. Ihre bewährte Praxis müsse bei der Prognose berücksichtigt werden, zumal sie nach § 6 Abs. 1 der Mm-R mindestens 24 Monate von der Leistungserbringung ausgeschlossen wäre. Es entstünde dadurch ein irreversibler Verlust von Expertise und Personal, da ihr hochspezialisiertes chirurgisches Team kontinuierliche Praxis benötige, um die seit Jahren bestehende Versorgungsqualität zu erhalten. Ein operatives Verbot für mindestens 24 Monate würde unweigerlich zu einem Verlust von Routine und im schlimmsten Fall zur Abwanderung von Spitzenmedizinern wie jenen ihres Behandlungsteams führen. Ein solcher Verlust sei für ein Krankenhaus nicht nur ein wirtschaftlicher, sondern ein struktureller Schaden, der über Jahre nicht zu kompensieren wäre. Die wirtschaftliche Bedeutung für sie sei derart erheblich, dass die sofortige Vollziehung ihre wirtschaftliche Situation massiv negativ beeinflusse. Dies belegten die wirtschaftlichen Zahlen i.H.v. insgesamt 906.485,53 Euro auf Basis der 118 Behandlungsfälle des Jahres 2024 sehr eindeutig. Des Weiteren schade ein Wegfall der Leistungserbringung der regionalen Versorgung in außerordentlich erheblichem Umfang, da die übrigen Leistungserbringer nicht in der Lage seien, die in ihrem Krankenhaus durchgeführten Eingriffe von mehr als 100 pro Jahr aufzufangen. Folge sei nicht nur eine erheblich schlechtere medizinische Versorgung für die betroffenen Patienten der Region, sondern auch eine sodann fehlende wohnortnahe Versorgung. Demnach bestehe lediglich ein sehr geringes öffentliches Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Dies liege auch darin begründet, dass keine Gefahr für die Patienten bestehe, da die Mm-R insbesondere der Qualitätssicherung diene, die hier bei Leistungserbringung der außerordentlich leistungsfähigen Antragstellerin aufgrund der Zahlen der Vorjahre überaus deutlich erfüllt sei und eingehalten werde.
19Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
20den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 5. November 2025 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 19. September 2025 (Az.: S 65 KR 1232/25 KH) anzuordnen.
21Die Antragsgegner beantragen,
2223
die Beschwerde zurückzuweisen.
24Die Rechtmäßigkeit des Widerlegungsbescheids bemesse sich allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Auf spätere, das Krankenhaus möglicherweise begünstigende oder belastende Veränderungen der Sachlage komme es nicht an, soweit sie nicht bereits im Zeitpunkt der Prognose vorhersehbar bzw. bekannt gewesen seien. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage hätten sie angemessen und richtig berücksichtigt, so dass die Prognose zwingend zu widerlegen gewesen sei. Die Szenarien, die die Antragstellerin aufstelle, seien rein hypothetischer Natur und unerheblich. Einen Anspruch auf einen bestimmten Versorgungsauftrag gebe es grundsätzlich nicht. Veränderungen seien denklogisch mit der Krankenhausreform verbunden, deren Rechtmäßigkeit sei vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar. Die 24-monatige Karenzzeit sei durch die Mm-R vorgesehen, sie enthielten auch Regelungen für einen Neueinstieg mit abgeschwächten Mengenzahlen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu 1) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung.
26II.
27Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
28Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Klagen gegen die Widerlegung von Mindestmengen-Prognosen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 136b Abs. 5 Satz 11 Halbsatz 2 SGB V. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Bedeutung zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für die Adressatin des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 28. August 2020 - L 11 KA 60/18 B ER - juris, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 20. März 2019 - L 11 KA 76/18 B ER - juris, Rn. 37).
29Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegner vom 19. September 2025 keine erheblichen Bedenken. Die Abwägung der für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gesichtspunkte fällt zulasten der Antragstellerin aus.
301. Gegen die Rechtmäßigkeit der Widerlegungsentscheidung der Antragsgegner bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende Bedenken.
31a) Ermächtigungsgrundlage für die Widerlegungsentscheidung ist § 136b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 SGB V. Sind – wie hier – Mindestmengen für die Zulässigkeit der Erbringung planbarer Leistungen festgelegt, so muss der Krankenhausträger gegenüber den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich im Wege der Prognose darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (§ 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V). Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (§ 136b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 SGB V). Dabei handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich (§ 136b Abs. 5 Satz 9 SGB V). Auf der Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 Halbsatz 2 SGB V hat der GBA die Anforderungen an die Prognose in den §§ 4, 5 Mm-R (i.d.F. vom 17. Juli 2025, BAnz AT 02.09.2025 B2, in Kraft getreten am 3. September 2025) näher geregelt.
32b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
33aa) Die Antragstellerin ist vor Erlass der Widerlegungsentscheidung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Einem Beteiligten ist nach dieser Norm vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
34(1) Die Wirksamkeit der Anhörung scheitert nicht daran, dass die Antragsgegner nicht gemeinsam und einheitlich im Sinne von § 136b Abs. 5 Satz 9 SGB V gehandelt hätten. Denn dieses Erfordernis gilt nur für die Entscheidung, nicht das Verfahren selbst. Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 136b Abs. 5 Satz 9 SGB V, der ausdrücklich auf die „Entscheidungen“ abhebt. Es spiegelt sich auch in den Gesetzesmaterialien wider. Dort heißt es wörtlich: „Der neue Satz 9 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Entscheidungen über die Widerlegung der Prognose gemeinsam und einheitlich treffen (…). Entsprechend soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen und Ersatzkassen abgestimmt einheitliche Entscheidungen treffen (…)“ (BT-Drs. 19/26822, S. 93). Dafür kommt es nicht darauf an, dass sich die Verbände auch über das Anhörungsverfahren im Einzelnen verständigen, solange sichergestellt ist, dass die vom Krankenhausträger vorgetragenen Argumente vor der Entscheidung nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V allen Verbänden zur Kenntnis gelangt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Zweifel.
35(2) Der Antragstellerin sind mit Anhörungsschreiben vom 22. August 2025 die aus Sicht der Antragsgegner für eine Widerlegung der Prognose entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet worden, dass sie sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R - BSGE 132, 55, Rn. 26). Die Antragstellerin hat hiervon mit Schreiben vom 10. September 2025 Gebrauch gemacht. Die dort vorgetragenen Argumente haben die Antragsgegner bei ihrer Widerlegungsentscheidung berücksichtigt. Die Antragstellerin macht auch keinen Anhörungsmangel geltend.
36bb) Die Antragsgegner haben eine gemeinsame und einheitliche Entscheidung im Sinne von § 136b Abs. 5 Satz 9 SGB V getroffen.
37(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem BSG darin zuzustimmen ist, dass die Krankenkassenverbände aufgrund des Verbots der Mischverwaltung jeweils für sich in getrennten Verwaltungsakten über die Widerlegung der Prognose entscheiden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R - a.a.O., Rn. 14), oder ob jedenfalls dann, wenn der (der Forderung des § 5 Abs. 7 Mm-R entsprechende) Einigungsmechanismus des § 211a Satz 1 SGB V konsensual erfolgt, nicht auch der Erlass eines – gesetzlich geforderten – einheitlichen Verwaltungsaktes möglich ist (vgl. Koch in: jurisPK-SGB V , § 211a Rn. 7 m.w.N.). Denn jedenfalls bestehen auch aus Sicht des BSG keine Bedenken, gleichlautende Entscheidungen der Verbände in einem Bescheid zusammenzufassen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Februar 2024 - L 5 KR 1/24 ER-B - juris, Rn. 55 m.w.N.).
38(2) Der Bescheid vom 19. September 2025 genügt diesen Anforderungen. Die Rückmeldungen der Antragsgegner auf den von der Antragsgegnerin zu 1) erstellten Entwurf des Widerlegungsbescheides sind unterschrieben und datiert. Die Daten liegen vor dem 19. September 2025. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass sie vor Erlass des Bescheides vom 19. September 2025 vorgelegen haben. Da § 211a Satz 1 SGB V kein bestimmtes Abstimmungsverfahren vorschreibt, gibt es somit auch keine Bedenken gegen das Zustandekommen einer gemeinsamen und einheitlichen Entscheidung. Diese hat ihren Niederschlag zudem in der Gestaltung des Bescheides vom 19. September 2025 gefunden, der im Briefkopf alle an der Entscheidung beteiligten Verbände aufführt und abschließend die Namen der Verantwortlichen wiedergibt (vgl. zu diesem aus § 33 Abs. 3 SGB X abgeleiteten Erfordernis: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2023 - L 10 KR 125/22 B ER - juris, Rn. 26).
39c) Der Widerlegungsbescheid vom 19. September 2025 erweist sich bei einer summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungsmaßstäbe bei der Widerlegung von Prognoseentscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 i.V.m. Sätze 3 bis 5 SGB V trägt die Begründung der Antragsgegner bei summarischer Prüfung die von ihnen angenommene Widerlegung der Prognose der Antragstellerin.
40aa) Für die Rechtmäßigkeit der Widerlegungsentscheidung ist der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verwaltungsentscheidung maßgebend (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2024 - L 5 KR 22/24 B ER - juris, Rn. 47 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Juni 2020 - L 16 KR 64/20 - juris, Rn. 31), hier also der 19. September 2025. Dieser für reine Anfechtungsklagen geltende „Faustregel“ (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54, Rn. 33) entspricht auch Sinn und Zweck der Mm-R. Damit kommt es insbesondere nicht auf spätere, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eintretende, das Krankenhaus möglicherweise begünstigende (oder auch belastende) Veränderungen der Sachlage an, soweit sie nicht bereits im Zeitpunkt der Prognose vorhersehbar waren (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juli 2025 - L 6 KR 7/25 B ER - juris, Rn. 43). Das Abstellen auf die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits erkennbaren objektiven Umstände entspricht auch den Maßgaben für Prognoseentscheidungen in anderen rechtlichen Zusammenhängen (vgl. etwa zum Versichertenstatus: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr. 15, Rn. 17; vgl. ferner BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr. 3, Rn. 11).
41bb) Ausgangspunkt der Prüfung seitens der Krankenkassen(-verbände) sowie des Senats ist die Prognose des Krankenhausträgers gemäß § 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V, d.h. seine Darlegung, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht werde. Für die Widerlegung dieser Prognose fordert § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V begründete erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit. Notwendig, aber auch hinreichend sind tatsächliche Anhaltspunkte, die begründeten Anlass zu solchen Zweifeln geben (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 87; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 - L 4 KR 128/21 - juris, Rn. 115). Dem Sinn und Zweck der Verfahrensregelungen in § 136b Abs. 5 Sätze 3 bis 8 SGB V, eine verbindliche Klärung der Berechtigung des Krankenhauses zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres herbeizuführen, entspricht es, dass sich die Krankenkasse in ihrem Widerlegungsbescheid nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V mit allen bis zu diesem Zeitpunkt ihr bekannten, die Prognose des Krankenhausträgers tragenden Argumenten und Umständen sorgfältig auseinandersetzen muss (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 4. März 2025 - L 10 KR 162/24 B ER - juris, Rn. 29). Für eine Prognose sind dabei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben, wobei regelmäßig die unmittelbar zurückliegenden Jahre eine größere Bedeutung haben als die weiter zurückliegende Vergangenheit. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Spätere Entwicklungen können die Richtigkeit einer Prognose weder bestätigen noch widerlegen. Eine Prognose ist unrichtig, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen, auf unzureichender Tatsachenwürdigung oder auf sonstigen unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 4. März 2025 - L 10 KR 162/24 B ER - juris, Rn. 31). Insoweit ist die behördliche Prognoseentscheidung gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Grundlagen für die Prognose richtig festgestellt sowie alle in Betracht kommenden Umstände hinreichend und sachgerecht gewürdigt wurden und den von der Behörde gezogenen Schluss rechtfertigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 4. März 2025 - L 10 KR 162/24 B ER - juris, Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 - L 4 KR 128/21 - juris, Rn. 117). Ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295, Rn. 25; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 - B 12 KR 2/21 R - a.a.O., Rn. 16; BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103, Rn. 28; BSG, Urteil vom 28. März 2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1, Rn. 20).
42Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Mindestmengenprognose können sich auf vielfältige Weise ergeben. Denkbar sind Zweifel an den der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen. Zweifel können auch berechtigt sein, wenn es an hinreichenden Belegen fehlt oder aus sonstigen Gründen an der Plausibilität ins Feld geführter Tatsachen bzw. gezogener Schlussfolgerungen mangelt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 - L 4 KR 128/21 - juris, Rn. 118). Es genügen aber nicht beliebige Zweifel an der Richtigkeit der Prognose; gefordert werden vielmehr „begründete erhebliche Zweifel“. Diese liegen nicht vor, wenn die Zweifel nur leicht, von geringer oder untergeordneter Art sind. Korrespondierend mit der unsicheren Tatsachengrundlage, auf der Prognosen naturgemäß beruhen, genügt es für eine Widerlegung, wenn die rechtlich relevanten Zweifel die sonstigen Umstände überwiegen. Lässt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, geht indes die Einschätzung des Krankenhausträgers vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 - L 4 KR 128/21 - juris, Rn. 119; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 4. März 2025 - L 10 KR 162/24 B ER - juris, Rn. 32 f.).
43cc) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist nach summarischer Prüfung von einer rechtmäßigen Widerlegung der Prognose durch die Antragsgegner auszugehen.
44(1) Die zur Widerlegung nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V erforderlichen begründeten erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Prognose ergeben sich dabei nicht aus den Regelbeispielen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R, da das Krankenhaus der Antragstellerin die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr unstreitig erreicht hat.
45(2) Die Prognose haben die Antragsgegner gleichwohl nach summarischer Prüfung zu Recht widerlegt, weil im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 19. September 2025 nicht davon auszugehen war, dass die Antragstellerin einen Versorgungsauftrag für die streitgegenständliche Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ im Jahr 2026 haben würde. Umstände der Krankenhausplanung können sowohl die Prognoseentscheidung eines Krankenhausträgers nach § 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V stützen (LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2025 - L 10 KR 59/25 KH B ER - juris, Rn. 35), als auch umgekehrt die Annahme begründeter erheblicher Zweifel im Rahmen der Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 SGB V rechtfertigen.
46(a) Nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 wurde der Antragstellerin für die streitgegenständliche Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ kein Versorgungsauftrag ab dem Jahr 2026 zugewiesen. Ohne diesen Versorgungsauftrag darf die Antragstellerin die Leistungen nicht erbringen. Der Krankenhausträger eines Plankrankenhauses im Sinne von § 108 Nr. 2 SGB V hat gegen die Krankenkassen Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V – abgesehen von hier nicht in relevanter Zahl zu erwartenden Notfällen – nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V umfasst ist (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87, Rn. 10 ff.). Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141, Rn. 9; BSG, Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236, Rn. 13; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181, Rn. 15). Die Versorgung findet „in einem zugelassenen Krankenhaus“ statt, wenn sie sich innerhalb des Versorgungsauftrags hält (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 20/14 R -a.a.O., Rn. 9; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 32/17 R - a.a.O., Rn. 11; vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG). Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich dabei aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 32/17 R - a.a.O., Rn. 12). Dabei verschafft ausschließlich der Feststellungsbescheid den planerischen Festlegungen des Krankenhausplans nach Maßgabe seines Inhalts Außenwirkung (vgl. Kuhla/Bedau in: Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Aufl. 2018, § 25, Rn. 73). Ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ für das Jahr 2026 war der Antragstellerin am 19. September 2025 ausweislich der Feststellungen im Bescheid vom 16. Dezember 2024 nicht zugewiesen.
47(b) Prognostisch konnte zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin durch das am 10. September 2025 beantragte regionale Planungsverfahren noch den Versorgungsauftrag für das Jahr 2026 erhalten würde. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die in § 14 Abs. 2 KHGG NRW genannten Verfahrensfristen und die potentielle Dauer des Planungsverfahrens an. Die Dauer des regionalen Planungsverfahrens war prognostisch am 19. September 2025 tatsächlich nicht sicher vorauszusehen. Angesichts der Zahl der von der Antragstellerin im Jahr 2025 erbrachten Leistungen hätte sie auch bei einer erst in der zweiten Jahreshälfte 2026 erfolgenden Erteilung des Versorgungsauftrags noch die realistische Möglichkeit, die Mindestmenge zu erreichen. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Denn die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, warum ihrem Antrag im regionalen Planungsverfahren stattzugeben sein wird, wenn sie sich noch im Dezember 2024 mit der Nicht-Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Sie hat insoweit nicht näher dargelegt, warum und inwiefern sich die regionale Versorgungssituation in der für die Leistungsgruppe 14.2 maßgeblichen Planungsregion (Stadt X., Kreis Y. und Kreis M.) auf Basis der im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 festgelegten Qualitätskriterien seit Dezember 2024 verändert haben soll. Die Antragstellerin hätte angesichts der Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 und der damit einhergehenden Verbindlichkeit der getroffenen Regelungen konkrete und objektivierbare Umstände nennen müssen, um die Erfolgsaussichten des regionalen Planungsverfahrens darzulegen. Stattdessen behauptet sie nur eine Veränderung der Versorgungssituation, ohne das konkret zu belegen. Auch die Behauptung, dass die anderen Leistungserbringer nicht in der Lage sein würden, „die in ihrem Krankenhaus durchgeführten Eingriffe von mehr als 100 pro Jahr aufzufangen“, genügt nicht. Dem steht bereits entgegen, dass es sich in diesem Leistungsbereich überwiegend um elektive, geplante Behandlungen handelt und daher – wie die Bezirksregierung Düsseldorf im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nachvollziehbar ausgeführt hat – Absprachen zum Leistungsgeschehen und eine Verweisung der Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend sind.
48Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin übersandten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. November 2025 (S 8 KR 1971/25 KH ER). Der Sachverhalt dort ist mit dem hiesigen bereits nicht vergleichbar, weil der Feststellungsbescheid dort nicht in Bestandskraft erwuchs, sondern verwaltungsgerichtlich angefochten wurde. Ferner beruht die Bestandskraft des Feststellungsbescheides im hiesigen Verfahren auf der freiwilligen Entscheidung der Antragstellerin, die Nicht-Zuweisung ab 2026 zu akzeptieren. Dies führt wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Antrag auf Durchführung eines regionalen Planungsverfahrens am 10. September 2025 zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussichten dieses Planungsverfahrens. Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht gerecht geworden. Sie hat insoweit im Hinblick auf den fehlenden Versorgungsauftrag, die Bestandskraft des Feststellungsbescheides und die Erfolgsaussichten des regionalen Planungsverfahrens eine unzureichende Tatsachenwürdigung vorgenommen. Aufgrund dieser Umstände und der besonderen Sachverhaltskonstellation haben die Antragsgegner „begründete erhebliche Zweifel“ an der Prognoseentscheidung der Antragstellerin geübt.
492. Da nach § 136b Abs. 5 Satz 11 Halbsatz 2 SGB V die Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegner keine aufschiebende Wirkung hat, damit grundsätzlich von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem Sofortvollzug dieser Entscheidung auszugehen ist und sich die Entscheidung darüber hinaus aus den unter 1. dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, fällt die Abwägung mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zugunsten der öffentlichen Interessen aus.
50Die wirtschaftlichen Folgen, die mit einem (vorübergehenden) Verbot der Bewirkung von Kniegelenk-Totalendoprothesen gemäß § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V verbunden sind, sind mit dem durch § 136b SGB V etablierten System der Mm-R zwangsläufig verbunden und daher hinzunehmen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2024 - L 6 KR 2/24 B ER - juris, Rn. 77). Eine Bestandsgefährdung des Krankenhausbetriebes insgesamt ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Der potentielle Vergütungserlös aus den Leistungen der streitgegenständlichen Leistungsgruppe stellt einen sehr geringen Anteil am jährlichen Etat des Krankenhauses dar und ist nicht geeignet, eine besondere Härte für die Antragstellerin zu begründen. Eine solche folgt auch nicht aus der Befürchtung der Antragstellerin, dass sie Gefahr laufe, medizinisches Personal zu verlieren. Dies ist angesichts des Umstandes, dass es nur um einen minimalen Anteil an der Gesamtzahl der Behandlungsfälle des Krankenhauses geht, jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht nachzuvollziehen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat durch die Verlängerung des Versorgungsauftrags um ein Jahr (bis Ende 2025) im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zudem ausreichend Gelegenheit gegeben, etwaige Versorgungsengpässe zu vermeiden und laufende Facharztweiterbildungen nicht zu behindern. Vor diesem Hintergrund ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG anzunehmen. Etwaigen Interessen der Versicherten an der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit wird durch die Regelung des § 136b Abs. 5a SGB V ausreichend Rechnung getragen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12. Juni 2025 - L 5 KR 160/24 B ER - juris, Rn. 87).
513. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154
52Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
534. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2024 - L 11 KR 63/24 B ER - juris, Rn. 12).
545. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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