Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 135/25
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren und im ersten Rechtszug zu ¼. Im Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2.
4Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Seit dem 24.09.2021 erhält sie Leistungen nach dem Pflegegrad 1. Grundlage war ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vom 29.09.2021. Pflegebegründende Diagnosen waren insbes. eine nicht näher bezeichnete Gangrän und eine daraus resultierende Gangstörung.
5Im November 2021 erfolgte eine Vorfußamputation linksseitig mit Amputation der Zehen des Seitenstrahls, im Januar 2022 die Amputation der Dig. 3-5 ein Teil des Vorfußes.
6Am 14.07.2022 stellte die Klägerin einen Höherstufungsantrag. Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst (MD) ermittelte in seinem Gutachten vom 14.11.2022 durch die Pflegefachkraft D. eine Summe der gewichteten Punkte (GP) von insgesamt 3,75, im Modul 1 einen Einzelpunkt (Treppensteigen, überwiegend selbständig) und null GP, im Modul 4 einen Einzelpunkt (Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, überwiegend selbständig) und null GP, im Modul 6 zwei Einzelpunkte (Gestaltung des Tagesablaufs überwiegend selbständig und Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen überwiegend selbständig, damit 3,75 GP). Als weitere Erkrankung wurde eine schizoaffektive Störung beschrieben. Psychische Problemlagen, die einen personellen Unterstützungsbedarf erforderten, seien nicht gegeben.
7Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des Pflegegrades 1 an. Die Klägerin erhob Einwendungen gegen die MD-Begutachtung u.a. durch Einreichung eines ärztlichen Attestes des Hausarztes, aus dem hervorgeht, die Klägerin sei ganztägig auf den Rollstuhl angewiesen und z.B. beim Transfer auf personelle Hilfe angewiesen.
8Mit Bescheid vom 09.12.2022 lehnte die Beklagte den Höherstufungsantrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 27.01.2023 Widerspruch.
9Die Beklagte veranlasste eine weitere MD-Begutachtung. In seinem Gutachten vom 10.02.2023 ermittelte der MD durch die Pflegefachkraft E. erneut 3,75 GP bei gleichbleibender Vergabe der Einzelpunkte. Die Klägerin sei ausreichend sicher mit zwei Gehstützen mobil.
10Nach erneuter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2023 die Bewilligung von Leistungen nach dem Pflegegrad 1 zum 01.04.2023 aufgrund der Feststellungen des MD auf. Ferner führte sie aus, dem Höherstufungsantrag vom 14.07.2022 könne sie leider nicht entsprechen.
11Hiergegen erhob die Klägerin nunmehr anwaltlich vertreten am 15.03.2023 Widerspruch. Sie könne sich nur noch unter erheblichen Schmerzen fortbewegen und benötige beim Umsetzen und beim Treppensteigen personelle Hilfe. Zur Bewältigung des Alltags benötige sie ebenfalls erhebliche Hilfe, sie nehme Schmerzmittel, um ihre Ängste und ihre Hilflosigkeit in den Griff zu bekommen, sie reagiere aggressiv, leide unter ihrer depressiven Stimmungslage. Bei der Körperpflege sei umfangreiche Hilfe nötig, sie könne die Badewanne nicht alleine nutzen. Dosen oder Gläser könne sie nicht öffnen, Essen nur in geringem Maße selber zubereiten. Zur Planung des Tagesablaufs sei sie auf personelle Hilfeangewiesen.
12Mit Schreiben vom 05.06.2023 legte sie anwaltlich vertreten „weisungsgemäß nochmals Widerspruch“ ein.
13Die Beklagte holte am 17.07.2023 die Stellungnahme der Pflegeberaterin R. ein, die die Gutachten des MD als schlüssig bewertete.
14Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.08.2023, jeweils zugestellt am 26.08.2023, wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin aufgrund der MD-Feststellungen als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 seien nicht gegeben. Auch bestehe demnach ab dem 01.04.2023 kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Pflegegrad 1.
15Am 26.09.2023 hat die Klägerin gegen die Widerspruchbescheide vom 22.08.2023 Klage erhoben.
16Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
17die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 09.12.2022 und 12.05.2025 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 14.07.2022 Leistungen nach dem Pflegegrad 2 zu gewähren.
18Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Pflegesachverständigen O., X., vom 30.10.2024 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 16.04.2025. Dieser hat den Pflegebedarf mit insgesamt 23,75 GP bewertet. Die Klägerin benötige Beaufsichtigung beim Fortbewegen und Treppensteigen aufgrund der teilamputationsbedingten Ganginstabilität bzw. Gleichgewichtsstörungen (je 1 Einzelpunkt in Modul 1, 2,5 GP), komplexe Informationen müssten der Klägerin erläutert werden (1 Einzelpunkt in Modul 2, keine GP), es komme häufig zu verbalen Aggressionen, die Hilfe wegen eingeschränkter Selbststeuerungskompetenz erforderten (3 Einzelpunkte, 7,5 GP in Modul 3), beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare und Abtrocknen und beim Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls benötige sie Beaufsichtigung bzw. Teilhilfe wegen der Standunsicherheit und Sturzgefahr (1 bzw. 2 Einzelpunkte, 10 GP in Modul 4), zudem benötige die Klägerin zum Gestalten des Tagesablaufs Hilfe wegen der aufgrund der psychischen Erkrankung beeinträchtigten Fähigkeit, sich an unerwartete Veränderungen anzupassen (1 Einzelpunkt, 3,75 GP in Modul 6).
21Die Beklagte hat in Reaktion auf das Gutachten zunächst ausgeführt, sie biete an, der Klägerin über den 31.02.2023 hinaus Leistungen nach dem Pflegegrad 1 zur Verfügung zu stellen. Der Bescheid vom 10.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 werde aufgehoben. Die Klägerin hat hierauf nicht reagiert. Mit Schreiben vom 12.05.2025, gerichtet an die Klägerin, hat die Beklagte daraufhin mitgeteilt: „(…) aufgrund des Teilanerkenntnisse vor dem Sozialgericht Duisburg erhalten Sie ab dem 01.04.2023 weiterhin die Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend dem Pflegegrad 1. Der Bescheid vom 10.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 wird hiermit geändert.“
22Mit Urteil vom 10.09.2025 hat das Sozialgericht die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen O. lägen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 nicht vor.
23Gegen das am 12.09.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.10.2025 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
24Einen konkreten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.
25Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
28Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
30II.
311. Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu mit Verfügung vom 25.11.2025 vorher gehört.
32In Ausübung seines Ermessens hält der Senat eine mündliche Verhandlung nicht deswegen für geboten, weil das Sozialgericht gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Grundsatz, dass von einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG abgesehen werden sollte, wenn ein Verfahrensbeteiligter noch nicht die Möglichkeit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen, kann dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben (vgl. BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - B 13 R 233/18 B, Rn. 11 nach juris; BSG, Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B, Rn. 7 nach juris). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat wirksam mit Schreiben vom 11.06.2025 einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2025.
33Auch die Abänderung der Kostenentscheidung hindert die Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht. Eine Entscheidung durch Beschluss ist ausgeschlossen, wenn die Berufung begründet oder teilweise begründet ist. Dies ist der Fall, wenn die von dem Sozialgericht getroffene Hauptsachentscheidung abzuändern ist. Eine Kostenentscheidung wird zwar als Annex zur Hauptsacheentscheidung im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterzogen, sie kann aber gemäß § 144 Abs. 4 SGG nicht isoliert mit der Berufung angefochten werden. Die Abänderung einer Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG im Berufungsverfahren führt daher nicht zur Begründetheit der Berufung, solange nicht auch eine aufhebende Entscheidung in der Hauptsache ergeht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14.12.2022 - L 3 AS 70/22, Rn. 25 nach juris, dort ausdrücklich auch zu Entscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG).
342. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2025 zu Recht abgewiesen.
35a. Das Vorbringen der anwaltlich nicht (mehr) vertretenen Klägerin, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist dahingehend auszulegen, dass sie an ihrem Begehren festhält, für die Zeit ab Beantragung eines höheren Pflegegrades höhere Leistungen zu erhalten. Damit ist ihr Begehren darauf gerichtet, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 zu verpflichten, ihr ab dem 14.07.2022 Leistungen mindestens nach dem Pflegegrad 2 zu gewähren.
36Soweit sich die Klägerin ursprünglich auch gegen die Aufhebung von Leistungen nach Pflegegrad 1 ab dem 01.04.2023 gewendet hat, hat sich dieses Begehren mittlerweile erledigt, was die Klägerin mit dem Vorbringen im Rahmen der Berufungsschrift auch zum Ausdruck bringt („Für den Pflegegrad 1 war die Sachlage eindeutig, dieses auch ohne anwaltliche Hilfe durchgegangen wäre, auch passiert.“). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12.05.2025 den ursprünglich ebenfalls streitigen Aufhebungsbescheid vom 10.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 aufgehoben. Soweit die Beklagte ausführt, sie ändere ihre Entscheidung „dahingehend ab, dass ab dem 01.04.2023 weiterhin Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 1 gewährt werden“, folgt daraus keine über die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung herausgehende Regelung. Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen im Klageverfahren, die die Beklagte selbst offenbar als „Teilanerkenntnis“ wertet und in dem sie jedenfalls ankündigt, den Bescheid vom 10.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 aufzuheben, erschöpft sich der Regelungsgehalt der Entscheidung vom 12.05.2025 darin, die ursprüngliche Regelung im Bescheid vom 10.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 wieder rückgängig zu machen, also den Aufhebungsbescheid wieder aufzuheben. Der Zusatz, dass über den 01.04.2023 weiterhin Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 1 gewährt werden, beschreibt lediglich die aus Sicht der Beklagten aus der Aufhebung folgende Konsequenz, das Wiederaufleben der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung. Dass hiermit auch der Bescheid vom 09.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023, die Ablehnung der Höherstufung, geändert werden sollte, liegt fern, wäre eine nochmalige Entscheidung hierzu doch ohnehin nur eine wiederholende Verfügung.
37b. So verstanden ist die allein noch streitige Entscheidung der Beklagten vom 09.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Pflegeleistungen als die nach Pflegegrad 1.
38Rechtsgrundlage für die Gewährung höherer Pflegeleistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach einem bestimmten Pflegegrad ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R). Es geht um eine Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezieht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
39Nach § 14 Abs. 1 SGB XI in der seit dem 01.01.2017 gültigen Fassung sind pflegebedürftig im Sinne des SGB XI solche Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
40Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für sechs Monate, und mit mindestens der im § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Maßgeblich sind nach § 14 Abs. 2 SGB XI für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten die in den 6 folgenden Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
41-
42
Mobilität
-
43
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
-
44
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
-
45
Selbstversorgung
-
46
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
-
47
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Nach § 15 SGB XI erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Pflegegrad, welcher mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrumentes ermittelt wird. Dieses ist in 6 Module gegliedert, die den 6 Bereichen in § 14 Abs. 2 SGB XI entsprechen. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten gegliedert. Jedem Punktebereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der Gewichtung der Module nach § 15 Abs. 2 SGB XI gewichteten Punkte zugeordnet. Mobilität wird mit 10 % gewichtet, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 %, Selbstversorgung mit 40 %, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 % und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 %. Zur Ermittlung des Pflegegrades sind nach § 15 Abs. 3 SGB XI die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem Punktebereich und den sich daraus gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition Gesamtpunkte zu bilden.
49Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI liegt der Pflegegrad 2 bei einer Gesamtzahl der gewichteten Punkte ab 27 bis unter 47,5 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) vor.
50Zur Überzeugung des Senats ist zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin zu dem erforderlichen Wert von zumindest 27 gewichteten Punkten führen. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor.
51Der Senat folgt im Ergebnis den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen O.. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Pflegegrad 2 nicht nachgewiesen sind. Bei der Klägerin bestehen danach folgende pflegerelevante Beeinträchtigungen:
52-
53
Chronische Schmerzen
-
54
Z.n. Vorfußamputation / Zehenamputation, mehrere, bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) / Mikroembolie
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Borderline-Persönlichkeitsstörung
-
56
Schizoaffektive Störung
Aufgrund dieser Einschränkungen hat der Sachverständige nachvollziehbar, wenngleich insgesamt eher wohlwollend 23,75 gewichtete Punkte (GP) ermittelt, davon in Modul 1 2,5 GP, in Modul 3 7,5 GP, in Modul 4 10 GP und in Modul 6 3,75 GP. Der Senat weicht hiervon jedenfalls in Bezug auf Modul 4 ab, woraus sich für Modul 4 null GP und insgesamt 13,75 GP ergeben (dazu sogleich).
58Die Klägerin benötigt, wie der Sachverständige darlegt, Sicherheitsbegleitung bzw. Beaufsichtigung aufgrund der teilamputationsbedingten Ganginstabilität bzw. Gleichgewichtsstörungen. Hier sind in Modul 1 jedenfalls beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs (1.4) Hilfestellungen erforderlich, da sie nach Ausführungen des Sachverständigen unsicher und unbeholfen vorgeht. Daraus folgt bei überwiegender Selbständigkeit ein Einzelpunkt. Auch für das Treppensteigen (1.5) vergibt der Sachverständige einen Einzelpunkt, woraus bei insgesamt zwei Einzelpunkten 2,5 GP im Modul 1 folgen. Da die Klägerin nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten das Treppensteigen selbständig durchführt, ist der personelle Hilfebedarf hier jedenfalls zu hinterfragen. Hinsichtlich der übrigen Kriterien (1.1 bis 1.3) ist die Klägerin ohne weiteres selbständig, für einen Hilfebedarf ergeben sich keine Anhaltspunkte: Die Rumpfstabilität der Klägerin ist erhalten, die Sitz- und Liegeposition können gehalten werden, auch der Wechsel von Positionen ist möglich.
59In Modul 2 vergibt der Sachverständige für das Verstehen von Sachverhalten und Informationen (2.7) einen Einzelpunkt mit der Begründung, komplexe Informationen müssten der Klägerin erläutert werden. Ob dies die Vergabe eines Einzelpunkts rechtfertigt (in Modul 2, Punkt 2.7 geht es um Ereignisse und Inhalte, die Bestandteil des Alltagslebens der meisten Menschen sind), kann dahinstehen, da hieraus jedenfalls kein GP resultiert. Weitere Einschränkungen der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten liegen nicht vor, die Klägerin ist nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen bewusstseinsklar und voll orientiert. Die weiteren auf den psychischen Beschwerden (Borderline-Persönlichkeitsstörung und schizoaffektive Störung) beruhenden Hilfebedarfe sind in anderen Modulen (insbes. 3 und 6) zu berücksichtigen.
60Zu Modul 3 führt der Sachverständige aus, es komme bei der Klägerin häufig zu verbalen Aggressionen, die Hilfe wegen eingeschränkter Selbststeuerungskompetenz erforderten (3 Einzelpunkte, 7,5 GP in Modul 3). Auch der Senat geht davon aus, dass es bei der Klägerin immer wieder zu verbalen Aggressionen kommt, dies ist aufgrund der Schilderungen des Sachverständigen nachvollziehbar. Ob die Klägerin aber tatsächlich der Aufforderung Dritter bedarf, um das Verhalten abzustellen, kann im Ergebnis dahinstehen, jedenfalls kommt die Vergabe weiterer Einzelpunkte in diesem Modul nicht in Betracht. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (3.1), selbstschädigendes oder autoaggressive Verhalten (3.3), Beschädigen oder Zerstören von Gegenständen (3.4), physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (3.5), andere vokale Auffälligkeiten mit Ausnahme der verbalen Aggressionen (3.7), Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (3.8) werden weder vom Sachverständigen beschrieben noch von der Klägerin geltend gemacht. Soweit die Klägerin ausführt, sie leide unter Depressionen, Schlafstörungen, Angststörungen, Psychosen und Belastungsstörungen, können hierfür in Modul 3 keine weiteren Einzelpunkte vergeben werden. Ein diesbezüglicher personeller Hilfebedarf, der im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden kann, ist hieraus nicht ableitbar. Erforderlich ist, dass diesbezüglich auf Dauer personelle Unterstützung erforderlich ist. Wie der Sachverständige darlegt, hat die Klägerin starke Ängste, die in Modul 3 Berücksichtigung finden können, ebenso verneint wie ausgeprägte Antriebsstörungen. Dass die Klägerin sich Sorgen macht und an einer Antriebsminderung leidet, ist nachvollziehbar, bleibt aber bei der Punktevergabe unberücksichtigt. Dies hat der gerichtliche Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.04.2025 noch einmal nachvollziehbar hervorgehoben. Die Klägerin ist in der Lage, ihren Tag zu strukturieren, personeller Hilfebedarf ist auch bei unterstellten nächtlichen Schlafstörungen nicht erkennbar. Dass die Klägerin bei der hauswirtschaftlichen Versorgung auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen ist, kann ebenfalls weder bei Modul 3 noch bei Modul 6 berücksichtigt werden.
61Die Einschätzung des Sachverständigen zum Pflegebedarf in Modul 4 ist dahingehend nachvollziehbar, dass beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare und Abtrocknen (4.3) aufgrund der teilamputationsbedingten Standunsicherheit und der damit einhergehenden Sturzgefahr Hilfe in Form der Beaufsichtigung notwendig und damit bei überwiegender Selbständigkeit ein Einzelpunkt zu vergeben ist. Soweit der Sachverständige die Standunsicherheit und Sturzgefahr auch im Rahmen des Benutzens einer Toilette bzw. eines Toilettenstuhls (4.9) als Begründung für die überwiegende Selbständigkeit (2 Einzelpunkte) anführt, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist, dass auch die personelle Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen von der Toilette zu berücksichtigen ist (vgl. auch Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches - Begutachtungsrichtlinien , S. 78), es ist aber gerade nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin hier auf personelle Hilfe angewiesen sein soll. Die Rumpfstabilität wird vom Sachverständigen als erhalten beschrieben, ebenso die Sitz- und Liegeposition. Ferner kommt die Klägerin mit Hilfe der Unterarmgehstütze, wie der Sachverständige darlegt, auch aus einer sehr tiefen Sitzposition in den Stand zurück. Für das Hinsetzen und das Aufstehen von der Toilette kann daher nichts anderes gelten. Weitere Punkte sind im Rahmen von Modul 4 nicht zu vergeben, die körperlichen Ressourcen der Klägerin sind für das Waschen des vorderen Oberkörpers (4.1), die Körperpflege im Bereich des Kopfes (4.2), das Waschen des Intimbereichs und Abtrocknen (4.3), das An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Unterkörpers (4.5), das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen und Trinken (4.6-4.8) noch ausreichend. Die Manualfunktion der Hände und Arme ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nicht so beeinträchtigt, dass etwa das Schneiden fester Nahrung oder das An- und Auskleiden nicht möglich ist. Letzteres kann im Sitzen oder auf der Matratze erfolgen.
62Ein Hilfebedarf in Modul 5 wird vom Sachverständigen nicht beschrieben, ein solcher ist aufgrund der festgestellten Einschränkungen der Klägerin auch nicht anzunehmen. Hier hat sich, wie der Sachverständige darlegt, der Hilfebedarf erheblich reduziert, da aktuell keine Wunden zu verbinden und keine Thrombosespritzen zu verabreichen sind.
63In Modul 6 benötigt die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Gestalten des Tagesablaufs Hilfe wegen der aufgrund der psychischen Erkrankungen beeinträchtigten Fähigkeit, sich an unerwartete Veränderungen anzupassen. Hieraus resultiert ein Einzelpunkt, damit 3,75 GP. Ein Hilfebedarf, der für eine überwiegende Unselbständigkeit sprechen würde, ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist bewusstseinsklar, vollumfänglich orientiert und in der Lage, ihr Begehren selbstbewusst vorzutragen. Der Senat hat keine Zweifel an den diesbezüglichen Darstellungen des Sachverständigen. Weitere Einschränkungen, die personellen Hilfebedarf im Rahmen dieses Moduls erfordern, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann aufgrund der von der Klägerin angegebenen Schlafstörungen nicht auf einen personellen Hilfebedarf beim Ruhen und Schlafen (6.2) geschlossen werden.
643. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin mit einem Teil ihres ursprünglichen Begehrens, der Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023, mit dem die Beklagte Leistungen entsprechend Pflegegrad 1 für die Zeit ab 01.04.2023 eingestellt hat, erfolgreich gewesen ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12.05.2025 die Entscheidung rückgängig gemacht und gewährt der Klägerin auch über den 31.03.2023 hinaus Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1. Da es der Klägerin aber ganz wesentlich um höhere Pflegeleistungen geht und das nicht zweckgebundene Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 zu gewähren ist, für die Klägerin einen deutlich höheren wirtschaftlichen Wert hat, kommt eine für die Klägerin noch günstigere Quotelung nicht in Betracht.
654. Die Revision war nicht zulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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Referenzen
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- B 13 R 233/18 B 1x (nicht zugeordnet)
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