Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 799/25
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2025 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer (endgültiger) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
3Die 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht von dem Beklagten Bürgergeld nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.05.2024 bewilligte dieser der Klägerin und ihrem Mitbewohner Herrn I. für die Zeit vom 01.02.2024 bis zum 31.07.2024 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 123,62 Euro (61,81 Euro für die Klägerin). Dabei rechnete er das geschätzte Einkommen des Mitbewohners (1.585,20 Euro) in Höhe von jeweils 792,60 Euro bei der Klägerin und bei Herrn I. an und gab als Grund der vorläufigen Bewilligung das schwankende Einkommen des Mitbewohners an. Den hiergegen am 27.05.2024 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2024 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Durch den zwischenzeitlich - wegen der langen Dauer des Vorverfahrens - erfolgten Ablauf des Bewilligungszeitraums sei ein Rechtschutzinteresse nicht mehr gegeben. Sinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung sei es, Änderungen, die sich in der Vergangenheit ergeben hätten, erst mit der abschließenden Festsetzung zu korrigieren. Soweit eine Änderung des Bescheides gewünscht werde, verweise er auf die Möglichkeit der Beantragung der abschließenden Festsetzung für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2024 bis zum 31.07.2024.
4Die Klägerin hat hiergegen am 28.11.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Rechtsweg (auch) gegen vorläufige Entscheidungen nach dem SGB II eröffnet. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage könne zwar nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums entfallen, wenn der erstrebte Erfolg auf anderem Weg leichter zu erreichen sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, weil insbesondere streitig sei, ob Herr I. mit der Klägerin im Bewilligungszeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe und sein Einkommen deshalb auch bei der Klägerin anzurechnen sei. Da die Beteiligten insoweit gegensätzliche Auffassungen verträten, sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte im Rahmen einer abschließenden Bewilligung (freiwillig) eine völlig andere Entscheidung treffe. Das angestrebte Ziel sei deshalb mit einem Antrag auf abschließende Festsetzung nicht leichter zu erreichen. Der Klägerin seien Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens des Herrn I. unter Berücksichtigung des höheren Regelsatzes für Alleinstehende zu gewähren.
5Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
6den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 21.05.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2024 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
7Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage könne nicht erkannt werden. Da der Bewilligungszeitraum, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden sei, bereits abgelaufen sei, könne eine etwaige Korrektur dieses Bescheides entweder durch eine abschließende Entscheidung des Beklagten oder durch einen Antrag der Klägerin auf eine abschließende Entscheidung erfolgen. Ein solcher Antrag auf abschließende Entscheidung sei nicht gestellt worden. Wenn der Beklagte eine abschließende Entscheidung bis zum Ablauf des Jahres nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes treffen sollte, werde er diese Entscheidung entsprechend bekannt geben.
10Das SG hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 08.04.2025 und vom 17.06.2025 zu einer Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Die Verfügungen sind nicht unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert, sondern lediglich maschinenschriftlich mit dem Nachnamen des Vorsitzenden der Kammer (also mit einer einfachen Signatur; vgl. dazu H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 65a SGG 1. Überarbeitung (Stand: 31.03.2026), Rn. 678) versehen worden. Nachdem die Klägerin einer entsprechenden Entscheidung zugestimmt hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2025 abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da die Jahresfrist für die Beantragung einer abschließenden Festsetzung nach § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II, die auch die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II verhindere, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen sei, sei der Antrag auf abschließende Festsetzung das einfachere und schnellere Mittel. Daneben könne der Beklagte auch von Amts wegen tätig werden. Nach Ablauf eines vorläufigen Bewilligungszeitraums könnten nach der Gesetzessystematik und dem natürlichen Wortsinn des Begriffs „Vorläufigkeit“ keine vorläufigen Leistungen mehr bewilligt werden. Solange aber die Jahresfrist nicht abgelaufen und sowohl ein Antrag auf abschließende Festsetzung als auch eine Entscheidung von Amts wegen möglich sei, könne eine Überprüfung auch ohne die Zuhilfenahme der Gerichte erfolgen. Dahinstehen könne insoweit, inwieweit der Beklagte im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausreichend auf die Ausführungen der Klägerseite eingegangen sei und das Vorliegen der Bedarfsgemeinschaft und der Hilfebedürftigkeit durch weitere eigene Maßnahmen (z.B. weitere Ermittlungen, Anforderung von Unterlagen, Zeugenaussagen, Hausbesuch o.ä.) von Amts wegen zu prüfen habe.
11Gegen den ihr am 23.06.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am selben Tag Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis in der vorliegenden Konstellation gegeben sei. Sie rüge mit ihrer Klage nicht, dass das angesetzte Einkommen ihres Mitbewohners in unzutreffender Höhe berücksichtigt worden sei, sondern wende sich dagegen, dass der Beklagte das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen habe. Bei dieser Sachlage seien Widerspruch und Klage gegen den vorläufigen Bescheid nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht unzulässig.
12Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2025 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2024 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 endgültige Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs für Alleinstehende und ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Jedenfalls in dem Zeitraum nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums bis zum Eintritt der sogenannten Fiktion gemäß § 41a Abs. 5 SGB II bestehe kein Anlass zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens, da der Antragsteller im Wege eines einfachen Antrages und somit ohne Hilfe eines Gerichts seine Rechte im Verwaltungsverfahren wahren könne.
17Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 08.01.2026 darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass das SG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, weil sich die Klägerin dagegen wende, dass der Beklagte ihr lediglich vorläufige Leistungen gewährt habe. Sie sei der Auffassung, dass ihr endgültige Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens von Herrn I. zu bewilligen seien, da sie mit diesem keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Eines Antrags auf abschließende Festsetzung bedürfe es deshalb nicht. Da hinsichtlich der Frage, ob eine solche Bedarfsgemeinschaft vorliege, noch weitere Ermittlungen durchzuführen seien, halte der Senat es für sachgerecht, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das SG zurückzuverweisen. Es werde angefragt, ob das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt werde.
18Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 08.01.2026 (Klägerin) bzw. vom 19.03.2026 (Beklagter) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
22Die Berufung ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 159 SGG). Die Zurückverweisung beruht auf § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
23Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kernanwendungsbereich dieser Regelung betrifft den Fall, dass das SG zu Unrecht die Klage durch Prozessurteil abgewiesen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hat die Klage zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Es hätte in der Sache entscheiden müssen, weil der aus Sicht des SG erforderliche Antrag auf abschließende Festsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der vorliegenden Konstellation nicht das einfachere und schnellere Mittel darstellt.
24Bereits aus dem Justizgewährungsanspruch (vgl. dazu Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) folgt, dass auch gegen vorläufige Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet sein muss (BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R, Rn. 20, juris). Es ist diesbezüglich anerkannt, dass eine leistungsberechtigte Person auch gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung Widerspruch und Klage erheben kann, solange sich diese nicht durch den Erlass einer abschließenden Entscheidung erledigt hat. Das Klagebegehren kann dabei auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichtet sein oder sich mit der Begründung gegen die Vorläufigkeit selbst wenden, dass statt einer vorläufigen eine endgültige Entscheidung hätte ergehen müssen (vgl. Kemper in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 41a Rn. 35 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage kann zwar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entfallen; dies setzt aber voraus, dass der erstrebte Erfolg für den Leistungsberechtigten auf einem anderen Weg leichter zu erreichen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 27.06.2016 - L 7 AS 2320/14 B, Rn. 11, juris). Die Möglichkeit und das Recht der Leistungsberechtigten, eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu beantragen, ist aber nicht stets als „leichterer Weg“ zu qualifizieren. Hiervon kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn zum einen der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits ausermittelt ist, so dass die Verwaltung überhaupt abschließend entscheiden kann und vor allem darf. Zum anderen müsste der Leistungsträger dies ebenso werten, er also zu einer abschließenden Entscheidung bereit und im Stande sein; andernfalls würde der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen, was kaum ein „leichterer Weg“ sein kann (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 - L 21 AS 476/20 B, Rn. 6, juris; Beschluss vom 22.09.2023 - L 6 AS 1151/22 B, Rn. 17, juris).
25Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Streitig ist insbesondere weiterhin, ob das von Herrn I. erzielte Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Klägerin zu berücksichtigen ist. Die Klägerin macht diesbezüglich mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 21.05.2024 erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung geltend, dass der Beklagte ihr zu Unrecht lediglich vorläufige Leistungen bewilligt habe, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung nicht vorlägen, da sie selbst über kein Einkommen verfüge und die Einkünfte ihres Mitbewohners mangels Bedarfsgemeinschaft mit diesem nicht zu berücksichtigen seien. Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens ist damit, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum mit Herrn I. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hat. Hätte eine solche nicht vorgelegen, wären der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für eine Alleinstehende ohne Berücksichtigung von Einkommen zu bewilligen gewesen. Da die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II mangels tatsächlicher Ungewissheit nicht vorgelegen hätten, hätte sie Anspruch auf eine endgültige Bewilligung gehabt. Wendet sich eine leistungsberechtigte Person aber - wie hier - nicht (nur) gegen die Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung, sondern fordert eine Korrektur der vorläufigen Entscheidung in eine von vornherein endgültige Entscheidung, ist die Notwendigkeit eines Antrags auf abschließende Entscheidung schon deshalb nicht ersichtlich, weil eine solche abschließende Entscheidung bei einer endgültigen Leistungsbewilligung überhaupt nicht erforderlich ist. Aus der Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 27.06.2016 - L 7 AS 2320/14 B) ergibt sich nichts anderes, weil auch in dieser Entscheidung betont worden ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine vorläufige Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht grundsätzlich entfällt, sondern Voraussetzung hierfür ist, dass eine abschließende Festsetzung tatsächlich auch möglich ist (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 - L 21 AS 476/20 B, Rn. 6, juris). Dies ist hier wegen der weiterhin ungeklärten Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft gerade nicht der Fall.
26Dass die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt gelten, weil innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist und die Klage gegen die vorläufige Bewilligung den Eintritt dieser Fiktionswirkung nicht hindert (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21, Rn. 15 ff., juris), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aus dem Bescheid vom 21.05.2024 bleibt damit Gegenstand des gegen die vorläufige Bewilligung gerichteten Klageverfahrens. Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. Demgegenüber bleibt die Höhe des bewilligten Bürgergelds unverändert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21, Rn. 24 ff., juris). In dem Verfahren mit diesem Streitgegenstand begehrt die Klägerin höheres Bürgergeld für die Zeit von Februar bis Juli 2024 nach den §§ 7 ff. und 19 ff. SGB II.
27Im Rahmen der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung hält der Senat es auch für sachgerecht, die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise geringfügig schnelleren Sachentscheidung eingeräumt werden muss. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen Verfahren zu der Frage, ob zwischen der Klägerin und ihrem früheren Mitbewohner Frank I. eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat, noch keine Ermittlungen durchgeführt worden sind.
28Ob wegen der fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur der Anhörungsmitteilung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG darüber hinaus auch eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2025 - L 3 R 522/23, Rn. 29 m.w.N., juris zum diesbezüglichen Streitstand), kann deshalb hier offenbleiben.
29Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht zu treffen. Sie muss der Entscheidung des SG vorbehalten bleiben.
30Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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