Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 281/26 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2026 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2026 gegen den Bescheid vom 26.01.2026 wird abgelehnt.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Köln (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2026 zu Recht die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Regelbedarfs und des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 01.12.2025 abgelehnt (dazu unter 1). Auch der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2026 gegen den Bescheid vom 26.01.2026, über den der Senat erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg (dazu unter 2).
31. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG war der am 05.12.2025 gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu weiteren vorläufigen Zahlungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung, wie sie hier zunächst beantragt worden ist, stellt § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nur statthaft, wenn keine reine Anfechtungssituation gegeben ist, in der der Rechtsschutzsuchende sein Ziel in der Hauptsache mit einem isolierten Anfechtungswiderspruch oder einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt erreichen könnte (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 16.03.2026), Rn. 312). Ein solcher belastender Verwaltungsakt lag während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht vor. Bei der vorläufigen Zahlungseinstellung vom 29.10.2025 handelt es sich insofern lediglich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht. Damit soll eine Aufhebungsentscheidung als endgültige Leistungseinstellung vorbereitet und im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 22.11.2016 - L 11 AS 742/16 B ER, Rn. 8, juris; LSG NRW, Beschluss vom 08.05.2023 - L 7 AS 524/23 B ER, Rn. 11, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.01.2026 die Leistungsbewilligung ab Dezember 2025 bis einschließlich März 2026 zurückgenommen hat (dazu sogleich). Dieser Bescheid gilt erst am 30.01.2026 und damit nach dem Beschluss des SG als bekannt gegeben (vierter Tag nach der Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Abruf am 26.01.2026; vgl. § 37 Abs. 2a Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
4Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5, juris). Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss vom 28.01.2026 rechtmäßig. Das SG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch und -grund verneint. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
5Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist ein Anordnungsanspruch offensichtlich nicht mehr gegeben. Mit dem Erlass des Bescheides vom 26.01.2026 hat der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab Dezember 2025 bis einschließlich März 2026 vollständig zurückgenommen. Er hat hierbei auch die Frist von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlungen, die am 01.12.2025 begonnen hat, eingehalten (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Dies steht aber einem Leistungsanspruch entgegen, da der Bescheid trotz des dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs vom 24.02.2026 nach § 39 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG sofort vollziehbar ist. Die Antragstellerin kann damit aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid keine Leistung mehr verlangen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2016, a.a.O., Rn. 11, juris).
62. Anderes gilt erst dann, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.01.2026 angeordnet würde. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Ein solcher Antrag ist im Hinblick auf § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG vorrangig vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da ein letzterer nur zulässig ist, soweit nicht ein Fall nach § 86b Abs. 1 SGG vorliegt.
7Bislang wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2026 gegen den Bescheid vom 26.01.2026 nicht ausdrücklich gestellt. Der Senat geht im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon aus, dass in der Beschwerde der unvertretenen Antragstellerin auch dieser Antrag mit enthalten ist, und hat über den Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG zu befinden (zum Meinungsstreit, wer Gericht der Hauptsache ist vgl. Burkiczak, a.a.O., § 86b SGG (Stand: 16.03.2026), Rn. 116 f.; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2016, a.a.O., Rn. 13, juris). Hierfür spricht auch, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht gestellt werden konnte, da der Bescheid vom 26.01.2026 erst am 30.01.2026 als bekannt gegeben gilt (s.o.). Das SG konnte somit über diesen Antrag nicht entscheiden; er konnte erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellt werden. Da der Rücknahmebescheid vom 26.01.2026 den Bewilligungsbescheid vom 04.06.2025, der als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, geändert hat, geht der Senat davon aus, dass der Rücknahmebescheid entsprechend § 96 Satz 1 SGG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Er entscheidet daher erstinstanzlich über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2026.
8Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie hier gemäß § 39 Nr. 1 SGB II - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2022 - L 7 AS 1828/21 B ER, Rn. 12, juris). Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko bei Bescheiden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben bzw. zurückzunehmen, grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2022, a.a.O., Rn. 12).
9Zur Überzeugung des Senats erweist sich der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 26.01.2026 nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Zwar ist in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 04.06.2025 - anders als im Bescheid genannt - nicht § 48 Abs. 1 SGB X, sondern § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (vgl. zur Zulässigkeit des Austauschs der Rechtsgrundlagen, auf die die Entscheidung gestützt wird: BSG, Urteil vom 17.12.2024 - B 7 AS 9/23 R, Rn. 27, juris). Denn der Antragsgegner stützt sich - soweit dies dem spärlich begründeten Bescheid vom 26.01.2026 zu entnehmen ist - zur Aufhebung bzw. zur Rücknahme der Bewilligung nicht auf eine nachträglich eingetretene Änderung der Verhältnisse, sondern auf deren von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit wegen vorhandenen Vermögens. Dies stellt sich materiell-rechtlich nicht offensichtlich rechtswidrig dar. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin stellen sich erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9 ff. SGB II. Insbesondere die Frage, ob sie über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes verwertbares Vermögen verfügt, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsachverfahren. Der von der Q-kasse XX. n vom 16.03.2026 vorgelegten Bescheinigung, wonach die Antragstellerin vor Laufzeitende (01.04.2027) des X.briefes Nr. N01 (mit einem Wert von über 100.000,00 Euro) keine Verfügung vornehmen könne, kommt jedenfalls kein Erklärungswert dergestalt zu, dass es sich nicht um zu berücksichtigendes Vermögen handele. Denn soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, können Leistungen als Darlehen erbracht werden. Der Antragsgegner kann eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II davon abhängig machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in einer anderen Weise gesichert wird; bspw. durch Verpfändung von beweglichen Sachen oder Rechten (§§ 1204 ff. BGB) und Abtretung (§§ 398 ff. BGB) (vgl. hierzu Behrend/König/Kallert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 (Stand: 08.01.2026), Rn. 121). Daneben verfügt die Antragstellerin über ein Tagesgeldkonto mit einem Stand von ca. 3.000,00 Euro und erhält verschiedene Unterstützungsleistungen von ihrer Familie und Freunden. Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte mit sich bringt, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin sich aktuell in einer existenzbedrohenden Notlage befindet, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der diesbezüglichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die der Antragstellerin aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen, so etwa i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II geschütztes Vermögen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER, Rn. 7, juris; LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER, Rn. 22, juris: LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2022 - L 7 AS 1828/21 B ER, Rn. 14, juris; LSG Bayern, Beschluss v. 12.12.2017, Az.: L 11 AS 850/17 B ER, juris, Rn. 21).
10Auf die weiteren Ermittlungen kann der Senat die Antragstellerin auch deswegen verweisen, weil der streitige Zeitraum ohnehin zum 31.03.2026 endet (vgl. Bewilligungsbescheid vom 04.06.2025) und die Prüfung etwaiger Ansprüche für die Zeit ab dem 01.04.2026 ohnehin in einem neuen Verwaltungsverfahren erfolgen müsste. Auch diesen Umstand, nämlich, dass Leistungen in diesem Verfahren nur für einen bereits vergangenen Zeitraum erzielt werden sollen, hat der Senat im Rahmen seiner umfassenden Interessenabwägung miteinzubeziehen. In der Nichtzahlung von Leistungen infolge eines Aufhebungsbescheids liegt eine Vollziehung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.04.2024 - L 6 AS 156/24 B ER, Rn. 85, juris; Burkiczak, a.a.O., § 86b SGG (Stand: 16.03.2026), Rn. 262 ff.). Die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung ist nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des von der Vollziehung des Verwaltungsakts Belasteten in den Vordergrund treten lassen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 981/10 B ER, Rn. 22, juris). Solch besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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