Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 281/26 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2026 gegen den Bescheid vom 26.01.2026 wird abgelehnt.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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