Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 B 106/02

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 11.06.2002 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Gründe

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Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des  Sozialgerichts Trier vom 11.06.2002 aufgehoben und der Rechtsstreit zur  Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

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I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1) bezieht von der  Beigeladenen zu 2) Altersrente in Höhe von 1.230,85 €. Die  Antragstellerin/Beschwerdegegnerin hat gegen die Antragsgegnerin einen  Zahlungsanspruch, zu dessen Erfüllung diese der Antragstellerin die  pfändbaren Teile ihrer Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2) abgetreten  hat. Der Beigeladene zu 1) ist der Ehemann der Klägerin und hat gegen die  Beigeladene zu 2) einen eigenen Rentenanspruch in Höhe von 1.034,20 € sowie  gegen die bayerische Versorgungskasse einen weiteren Rentenanspruch in Höhe  von 515,36 €.

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Die Antragstellerin hat die Abtretung der Beigeladenen zu 2) angezeigt.  Diese hat mit Schreiben vom 21.03.2002 mitgeteilt, sie sei bereit, nach  Offenlegung einer Abtretungserklärung den anhand der Tabelle zu § 850 c  Zivilprozessordnung (ZPO) abtretbaren Betrag an die Antragstellerin zu  überweisen. Bei der Ermittlung dieses Betrages sei als  unterhaltsberechtigte Person der Beigeladene zu 1) als Ehemann der  Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie sei nicht berechtigt,  unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften entsprechend § 850 c  Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen; Gläubiger könnten allenfalls  entsprechende Leistungsklagen vor den Sozialgerichten erheben.

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Die Antragstellerin hat daraufhin vor dem Sozialgericht Trier beantragt,  der Beigeladenen zu 2) aufzugeben, bei der Berechnung der pfändbaren  Beträge den Beigeladenen zu 1) nicht als unterhaltsberechtigt zu  berücksichtigen. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat  vorgetragen, aus dem gemeinsamen Einkommen mit dem Beigeladenen zu 1)  müssten noch der gemeinsame Familienunterhalt bestritten und Schulden bei  der Bank beziehungsweise verschiedenen Handwerksbetrieben abgetragen  werden.

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Mit Beschluss vom 11.06.2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die  Beigeladene zu 2) den Beigeladenen zu 1) bei der Berechnung der pfändbaren  Beträge der Altersrente der Antragsgegnerin nicht als unterhaltsberechtigt  zu berücksichtigen habe. Der Beigeladene zu 1) habe durch die eigene  Altersrente sowie das Ruhegeld der bayerischen Versorgungskammer ein  höheres Einkommen als die Antragsgegnerin, so dass ihm kein  Unterhaltsanspruch zustehe. Die Antragsgegnerin habe ihm bei dieser  Sachlage keinen Unterhalt zu gewähren.

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Am 17.06.2002 haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1)  Beschwerde gegen den ihnen am 15.06.2002 zugestellten Beschluss eingelegt.  Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die Beschwerdeführer tragen vor,

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sie würden aus ihrem Einkommen durch freiwillige Zahlungen, denen keine  Pfändungen zugrunde lägen, auch anderen Verpflichtungen nachkommen. Diese  Zahlungen würden unmöglich gemacht, wenn der gesamte verfügbare Betrag  ihres Einkommens auf Grund der Nichtberücksichtigung des Beigeladenen zu 1)  an die Antragstellerin geleistet werden müsse.

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Die Beschwerdeführer beantragen,

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den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 11.06.2002 aufzuheben und den  Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt und nichts vorgetragen.

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Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, es liege im Ermessen des  Sozialgerichts, den Ehemann als unterhaltsberechtigte Person  unberücksichtigt zu lassen.

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Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der  Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.

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II. Die zulässige Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen  Beschlusses und einer Zurückverweisung an das Sozialgericht (§ 202 SGG iVm  § 575 ZPO) begründet, da das erstinstanzliche Verfahren an einem  schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet, der im Beschwerdeverfahren nicht  geheilt werden kann.

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Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten der  Sozialgerichtsbarkeit bejaht; denn auch nach der Abtretung des  Altersruhegeldanspruchs der Antragsgegnerin liegt eine  öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der  Sozialversicherung nach dem SGB VI vor, für die gemäß § 51 Abs. 1 SGG die  Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.

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Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die –  wie hier das Altersruhegeld der Antragsgegnerin– der Sicherung des  Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, u.a. übertragen werden (§ 398  BGB analog), soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren  Betrag übersteigen. Bei dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und der  Antragsgegnerin über die Abtretung des Rentenanspruchs handelt es sich um  einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1  Sozialgesetzbuch –Zehntes Buch (SGB X). Mit dem Vertrag über die Abtretung  (§ 53 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) iVm § 398 Bürgerliches  Gesetzbuch (BGB) analog) wird ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des  öffentlichen Rechts, nämlich bezüglich des Altersruhegeldanspruchs der  Antragsgegnerin gegen die Beigeladene zu 2) geändert, so dass die  Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Vorliegen eines  Vertrages i.S. dieser Vorschrift erfüllt sind. Die Abtretung des  Rentenanspruchs verändert seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht  zugehöriger Anspruch nicht, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 70,  37).

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Der Altersruhegeldanspruch kann nur in der Höhe des jeweils pfändbaren  Betrages wirksam abgetreten werden, während darüber hinausgehende  Abtretungen unwirksam sind, wovon die Beigeladene zu 2) zu Recht  ausgegangen ist.

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Anders, als es dem Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 07.01.2002 und dem  Beschluss des Sozialgericht entnommen werden kann, obliegt es aber dem  jeweiligen Sozialleistungsträger als Schuldner des Geldleistungsanspruchs,  hier also der Beigeladenen zu 2), in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen  analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der unmittelbar die  Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der zulässigen  Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren  Betrag zu ermitteln, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl. SozR 1200 § 53 Nr. 6; SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 mwN).

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Die Beigeladene zu 2) übernimmt insoweit kraft öffentlichen Rechts die in § 850 c Abs. 4 ZPO geregelte hoheitliche Position des Vollstreckungsgerichts  (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 10; SozR 3-1200 § 53 Nr. 2). Dabei hätte sie  zunächst von einer abstrakten Unterhaltsverpflichtung ausgehen dürfen, die  nur dann konkret zu ermitteln wäre, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen  hätten bzw. substantiiert vorgetragen worden wären, dem Beigeladene zu 1)  stehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu (BSG, a.a.O.).

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Die Beigeladene zu 2) hätte deshalb die Antragstellerin nicht  - ohne eigene  Prüfung - an das Sozialgericht verweisen dürfen, sondern selbst über die  Höhe der Abtretung entscheiden müssen. Erst falls nach Festsetzung des  abgetretenen Anspruchs zwischen Abtretungs- bzw. Pfändungsgläubigern  einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von  Sozialleistungen nach der Abtretung über die Höhe gestritten wird oder die  Beigeladene zu 2) sich geweigert hätte, über die Abtretung zu entscheiden,  wäre die Erhebung einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig.

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Zwar konnte das Schreiben der Beigeladenen zu 2) in diesem Sinne so  ausgelegt werden, dass diese keine eigene Entscheidung über die Abtretung  zu treffen beabsichtigte. Dann hätte das angerufene Sozialgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO „nach billigem Ermessen" zu bestimmen, ob  unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des  unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise  unberücksichtigt bleiben. Billiges Ermessen bedeutet, dass das Gericht  seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers  gegen die des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu  treffen hat (BAG, Urteil vom 20.06.1984, Az: 4 AZR 339/82). Dies hat das  Sozialgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zwar berücksichtigt,  als es entschieden hat, dass der Beigeladene zu 1) nicht als  unterhaltsberechtigt nach § 850 c ZPO zu berücksichtigen sei, wobei nach  der Rechtsprechung des BSG die nach § 1360 Satz 1 BGB bestehende  Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten nicht bereits deshalb entfällt,  weil er weniger verdient als der andere Ehegatte (BSG, SozR 3-1200 § 53 Nr.  2 mwN).

22

Das Sozialgericht durfte diese Entscheidung aber nicht durch einen  Beschluss ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter fassen. Über die  Entscheidung bzw. fehlende Entscheidung der Beigeladenen zu 2) stand der  Antragstellerin die Möglichkeit des Rechtsschutzes im Wege der allgemeinen  Leistungsklage zu, über die das Sozialgericht durch Urteil in voller  Besetzung zu entscheiden hatte (§§ 125; 12 Abs. 1 Satz 1 SGG). Da das  Sozialgericht hier durch Beschluss ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher  Richter und ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, leidet das  Verfahren vor dem Sozialgericht unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.  Diese Fehler sind im Berufungsverfahren auch nicht zu heilen. Der Senat  hält auch im vorliegenden Fall eine Zurückverweisung für geboten, damit den  Beteiligten keine Instanz verloren geht.

23

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten (§ 193 SGG).

24

Dieser Beschluss kann nicht mit Beschwerde an das Bundessozialgericht  angefochten werden (§ 177 SGG).

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